4A_391/2023 15.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_391/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, 
 
2. Kantonsgericht St. Gallen, 
Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________-Stiftung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Romuald Axel Maier, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
vom 6. Juli 2023 (BE.2023.31-EZO3, ZV.2023.109-EZO3 [OV.2022.23-WS1ZK-HWI]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2./5. September 2022 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Aberkennungsklage gegen die weitere Verfahrensbeteiligte. Nach einem Beschwerdeverfahren hinsichtlich des vom Beschwerdeführer für dieses Klageverfahren geforderten Kostenvorschusses und der Neuansetzung einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses kündigte der Beschwerdeführer an, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen werde. 
Mit Entscheid vom 6. März 2023 wurde ihm daraufhin für das Aberkennungsklageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten, bewilligt. 
Nachdem der weiteren Verfahrensbeteiligten die Frist zur Erstattung der Klageantwort erstreckt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 1. Mai 2023 beim Kreisgericht um die "Übernahme der Rechtsvertreterkosten für einen Anwalt oder eine Anwältin nach meiner Wahl". Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen und erklärte unter anderem, dass er "Beschwerde für die Verzögerung des Entscheids für die Übernahme der Rechtsvertreterkosten sofern dieser nicht im Entscheid vom 6. März 2023 positiv beinhaltet ist gemäss Gesuch vom 1. Mai 2023 (...) " erhebe. Nach einem Briefwechsel darüber, ob der Beschwerdeführer diese Beschwerde als neue/eigenständige Beschwerde (nebst einer anderen beim Kantonsgericht hängigen Beschwerde gegen die der weiteren Verfahrensbeteiligten gewährte Fristerstreckung) behandelt habe wolle, eröffnete das Kantonsgericht ein Beschwerdedossier. 
Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 trat die Einzelrichterin im Obligationenrecht am Kantonsgericht St. Gallen (im folgenden: Vorinstanz) auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein, da die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2023 und auch die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers keine rechtsgenügende Begründung enthielten. Im Sinne einer Alternativbegründung hielt sie fest, dass die Beschwerde, wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre, da von einer Rechtsverzögerung durch das Kreisgericht keine Rede sein könne. Gleichzeitig wies die Vorinstanz das für das Beschwerdeverfahren sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, da die Rechtsverzögerungsbeschwerde aussichtslos erscheine. 
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 3. August 2023 (Postaufgabe am 7. August 2023) u.a. gegen diesen Entscheid Beschwerde. Gleichzeitig kündigte er an, er werde "zeitnah" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellen, weshalb auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. 
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; seiner Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer selbst. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). 
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 13. Juli 2023 zugestellt. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief damit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 13. September 2023 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach im heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Das bundesgerichtliche Verfahren ist demnach ohne Verzug weiterzuführen. 
 
3.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerdeeingabe keine sachdienlichen und rechtsgenügend begründeten Rügen, in denen er sich hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz für deren Nichteintreten auf die kantonale Rechtsverzögerungsbeschwerde und für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren auseinandersetzen und rechtsgenügend aufzeigen würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr begnügt er sich damit, dem Bundesgericht in langen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten und ungebührliche Vorwürfe (Nötigung, Erpressung, Korruption) gegen die Vorinstanz zu erheben (Art. 33 und 42 Abs. 6 BGG), wobei er überdies den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt und von diesem abweicht, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu substanziieren. Soweit er sich auf gesetzliche Bestimmungen und verfassungsmässige Rechte beruft, legt er nicht hinreichend dar, inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. 
Die Beschwerde genügt somit den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, und der B.________-Stiftung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer