8C_790/2023 03.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_790/2023  
 
 
Urteil vom 3. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsfähigkeit; Abklärung des Sachverhalts), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2023 (VBE.2023.175). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 22. Oktober 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 3. März 2023 lehnte sie den Rentenanspruch ab, da der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werde. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 19. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens oder eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG und anschliessender Neubeurteilung seines Leistungsanspruchs zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die nötigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2, 133 III 489 E. 3.1). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch hätte tätigen müssen. Demnach und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung bezüglich des übergangsrechtlich anwendbaren Rechts im Hinblick auf das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) richtig dargelegt (BGE 148 V 174 E. 4.1). Gleiches gilt betreffend die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 145 V 215) und den Beweiswert von Arztberichten (vgl. E. 2 hiervor; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Umstritten ist einzig der psychische Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers.  
 
 
4.2. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es seien die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ vom 12. August 2021 sowie des Dr. med. univ. C.________ vom 20. Juni 2022 und 1. Februar 2023 aktenkundig. Ersterer habe am 12. August 2021 angegeben, die "psychiatrische Vorgeschichte" des Beschwerdeführers stehe einer Eingliederung im Weg, und seine beruflichen Eignungen seien "beschränkt". Dr. med. univ. C.________ habe am 20. Juni 2022 u.a. dargelegt, beim Beschwerdeführer bestehe eine schwere psychosomatische Störung mit einer begleitenden Depression. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte bei bekannten generalisierten Rückenschmerzen sowie fortschreitender psychosomatischer Belastung und eingeschränkten körperlichen Funktionen beantrage er eine vertrauensärztliche Abklärung. Beide Berichte genügten jedoch nicht als Anhaltspunkte für eine psychisch begründete Invalidität und damit als Anlass für weitere Abklärungen, da es sich dabei nicht um fachärztlich-psychiatrische Beurteilungen handle. Vor diesem Hintergrund veranlasse auch die Angabe des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021, er benötige 1-2-mal pro Woche Unterstützung der Psychiatriespitex, zu keinen weiteren Abklärungen. Zudem habe Dr. med. univ. C.________ am 1. Februar 2023 darauf hingewiesen, weder befinde sich der Beschwerdeführer aktuell in einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung noch nehme er Psychopharmaka oder Medikamente bezüglich der Alkoholproblematik ein. Folglich hätten im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 11. Februar 2023 und des Erlasses der strittigen Verfügung vom 3. März 2023 keine Berichte zu einer bereits angetretenen fachärztlichen Behandlung eingeholt werden können. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren habe der Beschwerdeführer am 21. April 2023 eine Bestätigung der Assistenzpsychologin E.________, Psychiatrische Dienste, vom 20. April 2023 eingereicht, wonach er sich dort seit 1. März 2023 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Grund hierfür sei eine psychische Dekompensation aufgrund akuter Belastungsfaktoren sowie die damit einhergehende Exazerbation des Alkoholkonsums gewesen. Es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auf diese Behandlung nicht bereits in der Beschwerde vom 3. April 2023 hingewiesen und stattdessen ein Aufgebot der Psychiatrischen Dienste für den 30. März 2023 eingereicht habe. Diese Behandlungsbestätigung habe denn auch nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst, da sie nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden sei. Zudem weise diese Bestätigung lediglich auf eine invaliditätsfremde Belastungssituation hin und enthalte keine Befunde, die auf eine verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hinwiesen. Aus dem Umstand, dass aufgrund der offenbar am 1. März 2023 und somit zwei Tage vor dem Verfügungserlass am 3. März 2023 angetretenen Behandlung noch keine objektiven Befunde aktenkundig gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, die IV-Stelle habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Somit bestünden keine Hinweise auf einen nach der RAD-Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2023 eingetretenen IV-relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Auf die nachvollziehbare Stellungnahme des RAD-Arztes könne daher abgestellt werden.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. med. D.________ habe sich in der Stellungnahme vom 11. Februar 2023 mit den Berichten des Dr. med. B.________ vom 12. August 2021 sowie des Dr. med. univ. C.________ vom 20. Juni 2022 und 1. Februar 2023 bzw. den darin angeführten und beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Störungen nicht konkret auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz jeglichen Hinweis auf das Schreiben der F.________, Verein G.________, vom 5. Januar 2023 unterlassen, die ihn in organisatorischen Angelegenheiten unterstütze. Sie habe angegeben, er befinde sich zwar nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die Sozialen Dienste würden aber eine solche verlangen. Deshalb sei er denn auch bemüht, einen entsprechenden Arzt aufzusuchen. Zudem habe F.________ darauf hingewiesen, dass er vor längerer Zeit wegen Depressionen Psychopharmaka eingenommen, diese jedoch wieder abgesetzt habe, da es ihm damit nicht gut gegangen sei. Schliesslich habe sie auch dargetan, der Beschwerdeführer habe Alkoholprobleme, weswegen die Sozialen Dienste eine Auflage gemacht hätten. Dieser Umstand könne als fehlende Krankheitseinsicht verstanden werden. Die Vorinstanz habe dieses Schreiben der F.________ nicht gewürdigt. Im Zusammenspiel mit den Berichten des Dr. med. B.________ und des Dr. med. univ. C.________ lägen entgegen der Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor, die Anlass für weitere Abklärungen gewesen seien.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz durfte - ohne Bundesrecht zu verletzen - das Vorliegen einer verselbstständigten psychischen Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt am 3. März 2023 (als Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis [BGE 132 V 215 E. 3.1.1]) verneinen. Der behandelnde Dr. med. B.________ wies in seinem Bericht vom 12. August 2021 ohne nähere Begründung einzig auf die "psychiatrische Vorgeschichte" hin und attestierte folgende 100%ige Arbeitsunfähigkeiten: vom 22. Oktober bis 1. November 2020 und vom 1. März 2021 bis 2. Mai 2020 (richtig wohl 2021). Ebenso fehlt eine Begründung für die Angabe des Dr. med. univ. C.________ in seinem Schreiben vom 20. Juni 2022, wonach eine schwere psychosomatische Störung mit begleitender Depression bestehe, wobei die psychosomatische Belastung progredient sei.  
Die Vorinstanz hat weiter nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. univ. C.________ vom 1. Februar 2023 aktuell weder in einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung befinde noch Psychopharmaka oder Medikamente bezüglich der Alkoholproblematik einnehme. Die nur wenige Zeilen umfassenden Berichte des Dr. med. univ. C.________ vom 20. Juni 2022 und 1. Februar 2023 enthalten überdies keine Feststellungen zur Arbeits (un) fähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (Urteil 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die fehlenden objektiven Befunde für eine anhaltende psychische Störung davon ausging, dass der Krankheitsverlauf von psychosozialen Belastungsfaktoren geprägt ist und hinreichende Anhaltspunkte für eine invalidisierende psychiatrische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte, ist dies letztinstanzlich haltbar. 
 
5.2. Nichts anderes ergibt sich aus der im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Behandlungsbestätigung der Psychiatrischen Dienste vom 20. April 2023. Danach befinde sich der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Dekompensation aufgrund akuter Belastungsfaktoren sowie der damit einhergehenden Exazerbation des Alkoholkonsums seit dem 1. März 2023 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Aus einem weiteren der Vorinstanz eingereichten Schreiben der Psychiatrischen Dienste vom 1. März 2023 geht präzisierend hervor, dass ein Erstgespräch erst am 30. März 2023 stattfand. Nachdem die Psychiatrischen Dienste im Schreiben vom 20. April 2023 ebenfalls die psychische Dekompensation aufgrund akuter Belastungsfaktoren als Behandlungsgrund angab, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insgesamt Anhaltspunkte für eine krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare - psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, verneinte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; Urteile 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.2.4; 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend durfte sie auf weitere Beweismassnahmen im Sinne ergänzender psychiatrischer Abklärungen verzichten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder einer anderweitigen Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich neu einen Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 30. März 2023 vorlegt, zeigt er nicht auf, weshalb er dieses Dokument nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte einreichen können oder er erst durch das vorinstanzliche Urteil dazu veranlasst worden wäre. Dieser ist daher als unechtes Novum unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 194).  
 
5.3. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich am 1. März 2023 zur Behandlung beim Psychiatrischen Dienst meldete und von dieser gleichentags zum Erstgespräch am 30. März 2023 eingeladen wurde. Da bei Verfügungserlass am 3. März 2023 mithin (noch) keine fachärztlich-psychiatrisch festgestellten Befunde und auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorlagen, ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle verneinte (E. 4.2 hiervor; Urteil 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2).  
 
5.4. Insgesamt hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie anhand der Akten zum Schluss gelangt ist, dass keine ergänzenden Abklärungen angezeigt gewesen seien, da keine Anhaltspunkte für eine verselbstständigte psychische Störung bestanden.  
 
6.  
Die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Auch gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der somatischerseits keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergab, bringt er keine Einwände vor. Hiermit hat es somit sein Bewenden. 
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar