6B_166/2024 04.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_166/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Keine Berufungserklärung eingereicht (Fahren ohne Berechtigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Januar 2024 (SB230613-O/U/bs). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 15. Januar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer zwar Berufung angemeldet, nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung aber innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und zu der sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 15. Januar 2024 verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Für ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO ist das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig. In seiner Eingabe bittet der Beschwerdeführer um die Möglichkeit, Berufung einlegen zu können. Er macht geltend, aufgrund persönlicher Probleme krank gewesen zu sein und die Berufung (deswegen) nicht fristgerecht eingereicht zu haben. Insofern ist seine Eingabe inklusive Beilagen (u.a. Kopie SUVA Unfallschein) als Gesuch um Fristwiederherstellung zuständigkeitshalber an das Obergericht zu überweisen. 
 
3.  
Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill