9C_886/2015 29.12.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_886/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ (Eingabe vom 23. November 2015 [Poststempel]) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Eingabe vom 23. November 2015 den (minimalen) Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) nicht genügt, 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus dem mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2014 (ZL.2014.00065) abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit der Vorinstanz ergeben soll bzw. inwiefern deren Nichteintreten auf die Eingabe vom 17. Oktober 2015 Recht verletzt, was einzig Prozessthema ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266), 
dass sich die "sozialrechtliche Zuständigkeit" nicht "ausschliesslich auf die materiellen Inhalte der Verfügungen" und Einspracheentscheide etwa der zürcherischen Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV bezieht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sondern auch die Formgültigkeit solcher Verwaltungsakte umfasst, 
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die als rechtswidrig gerügte Unterschriftenkompetenzordnung der Gemeinde Opfikon-Glattbrugg alleiniger Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist, 
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler