8C_695/2022 13.01.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_695/2022  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfebehörde Bennwil, 
Hauptstrasse 42, 4431 Bennwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2022 (810 22 180). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft seine Verfügung vom 8. September 2022, mit welcher das im Verfahren 810 22 180 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde. Dies, weil es nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Beschwerde als deutlich geringer als die Verlustgefahren einstufte. 
 
2.  
Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel) nicht ein, sondern trägt ausserhalb davon Liegendes vor. Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit das kantonale Gericht mit seinem auf kantonalem Recht beruhenden Beschluss Bundesrecht bzw. insbesondere Verfassungsrecht verletzt haben könnte. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 ff. und 106 BGG wäre er indessen dazu verpflichtet gewesen. 
 
3.  
Da es damit offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Eingabe fehlt, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
4.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel