7B_137/2023 12.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_137/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc André Schürch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. August 2022 (SK 22 139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der B.________-Strasse in U.________ als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 km/h überschritten. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 25. November 2021 sprach das Regionalgericht Oberland A.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Übertretung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen sowie der Übertretung gegen die Taxigesetzgebung, alles begangen am 31. Oktober 2020 um 23:55 Uhr auf der B.________-Strasse in U.________, schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 240.--.  
 
B.b. Mit Urteil vom 23. August 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern die Berufung von A.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Erkenntnis.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
Unter dem Titel der willkürlichen Beweiswürdigung sowie des Verstosses gegen das Prinzip "in dubio pro reo" trägt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht ausschliesslich Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfestellungen vor. 
 
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteile 7B_412/2023 vom 31. August 2023 E. 2.2.2; 7B_180/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; je mit Hinweisen; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Verweis auf 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 145 II 32 E. 5.1; 143 IV 347 E. 4.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Mit diesen Grundsätzen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise auseinander. Vielmehr handelt es sich bei seiner Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung um Ausführungen, die einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz entnommen sein könnten. Obwohl der Beschwerdeführer darin immer wieder "Willkür" oder "unhaltbare" Schlussfolgerungen rügt, setzt er der Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Sache lediglich eine eigene, für ihn günstige Würdigung der erhobenen Beweise entgegen. Es gebe - so der Beschwerdeführer - "keine Gründe, weshalb (...) nicht auf seine Sachverhaltsversion abzustellen wäre". Mit solcherlei appellatorischer Kritik wird der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aber nicht gehört. Statt eine geradezu ins Auge springende Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, beruht seine Argumentation auf dem Bemühen, die erhobenen Beweise durch selektives Ausblenden belastender Elemente in einem für ihn möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Damit gelingt es ihm allenfalls, eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür - die sich im Übrigen auch nicht herbei schreiben lässt, wenn sie nicht offenkundig vorhanden ist.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie hinsichtlich der vorgebrachten Sachverhaltskritik überhaupt zulässig ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier