1B_266/2023 23.05.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_266/2023  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
Camilo Cabrera, 
c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. März 2023 (DGS.2022.12). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 2. März 2022 haben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ den Ausschluss von Staatsanwalt Camilo Cabrera beantragt. Der Erste Staatsanwalt leitete das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Staatsanwalt Camilo Cabrera nahm am 22. März 2022 Stellung und beantragte, auf das Gesuch sei wegen Verspätung nicht einzutreten. Im Übrigen sei es wegen Fehlens des Anscheins der Befangenheit abzuweisen. Das Appellationsgericht trat am 29. März 2023 infolge Verspätung nicht auf das Ausstandsbegehren ein. 
Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erheben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. März 2023 sei aufzuheben und stattdessen sei der Staatsanwalt in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Wie in der Beschwerde selber festgehalten, wurde der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführern am 3. April 2022 (recte: 2023) zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit während der Gerichtsferien, in denen die gesetzlich nach Tagen bestimmte Frist vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still steht (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am ersten Tag nach Ende der Gerichtsferien zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Mit "Ostern" ist ausschliesslich der Ostersonntag, vorliegend der 9. April 2023, gemeint, und nicht auch der Ostermontag (vgl. Urteil 1C_252/2015 vom 15. Mai 2015 E. 2 mit Hinweisen). Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 17. April 2023 zu laufen und endete am 16. Mai 2023. Auf die am 17. Mai 2023 eingereichte Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Mit Blick auf den Umstand, dass vorliegend bereits die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier