2F_7/2023 11.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_7/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Dienststelle Landwirtschaft und Wald des 
Kantons Luzern, 
Abteilung Landwirtschaft, 
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Anerkennung von Betrieben, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 10. Februar 2017 (2C_351/2016). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Brüder A.________ und C.________ waren je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes "D.________" in U.________ und führten dieses miteinander. Auf entsprechendes Gesuch hin anerkannte das damalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall im Sinne der Verordnung vom 1. November 1989 über landwirtschaftliche Begriffe (AS 1989 2240).  
Nach einer "Oberkontrolle Anerkennung von Betrieben und Zusammenarbeitsformen nach landwirtschaftlicher Begriffsverordnung (LBV) " teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa; nachfolgend: Dienststelle lawa) am 11. Juni 2009 mit, die bisherige Handhabung (zwei Betriebe mit Gemeinschaftsstall) sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei abzuklären, wie es dazu gekommen sei, und festzustellen, dass - rechtlich betrachtet - nur ein Betrieb vorliege. Die Dienststelle lawa werde gebeten, das BLW über entsprechende Massnahmen zu informieren. 
 
1.2. Nach verschiedenen Abklärungen verfügte die Dienststelle lawa am 9. Dezember 2013, dass die Betriebe BNr. xxx und BNr. yyy auf der Liegenschaft D.________, U.________, rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt würden und dass das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft D.________, U.________, rückwirkend ab 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb anerkannt werde. Als Bewirtschafter dieses landwirtschaftlichen Unternehmens würden A.________ und C.________ gelten.  
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren B-56/2014, B-442/2014 und B-443/2014). 
 
1.3. Gegen dieses Urteil gelangten A.________ und dessen Sohn, B.________, mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil wurde den Beschwerdeführern am 24. Februar 2017 zugestellt.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 27. April 2023 (Postaufgabe) ersuchen A.________ und B.________ um Revision des Urteils 2C_351/2016 sowie eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. September 2020 (B-5033/2019).  
Mit Schreiben vom 28. April 2023 übermittelte das Bundesgericht ein Exemplar der Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1). Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. Das Bundesgericht kann im Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG nur Revisionsgesuche gegen seine eigenen Urteile beurteilen. Soweit sich das vorliegende Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2020 richtet, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.3. Die Gesuchsteller nennen keinen Revisionsgrund. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berufen. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (ausführlich dazu vgl. BGE 147 III 238 E. 4). Wer ein Revisionsgesuch auf neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel gründet, muss unter anderem dartun, dass er diese unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (vgl. BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Gegenstand des Urteils, um dessen Revision vorliegend ersucht wird, waren die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Betriebe BNr. xxx und BNr. yyy mit Wirkung ab 1. Januar 2012 sowie die Bewirtschaftereigenschaft des heutigen Gesuchstellers 2. Das Bundesgericht hat einerseits erwogen, dass die rechtliche Selbständigkeit der Betriebe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) nicht erfüllt sei, sodass der Widerruf der Anerkennung per 1. Januar 2012 rechtmässig gewesen sei (vgl. E. 5 des zu revidierenden Urteils). Andererseits hat das Bundesgericht festgehalten, dass der heutige Gesuchsteller 2 nicht als Bewirtschafter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LBV zu qualifizieren sei, da er die in dieser Bestimmung verankerte Voraussetzung der Führung eines Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr nicht erfülle. Insbesondere hat das Bundesgericht die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach ein zwischen den heutigen Gesuchstellern am 12. Februar 2012 abgeschlossener Pachtvertrag nichtig sei, bestätigt (vgl. E. 6.4 und 6.5 des zu revidierenden Urteils).  
 
2.5. Die Gesuchsteller machen im Wesentlichen geltend, sie hätten verschiedene Dokumente (insb. Briefwechsel zwischen der Dienststelle lawa und den Gerichten) genauer geprüft und dabei verschiedene Tatsachen entdeckt. So habe der Gesuchsteller 1 festgestellt, dass er im Jahr 1990 ein Gesuch für einen Gemeinschaftsstall gestellt habe, an welches er sich nicht mehr habe erinnern können. Die entsprechende Verfügung vom 22. Januar 1992 sei ihm mit dem Aktenverzeichnis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Vorverfahren B-56/2014 zugestellt worden. Bei genauerer Prüfung habe er in dieser Verfügung verschiedene Ungereimtheiten festgestellt.  
Ferner weisen die Gesuchsteller auf einen Bericht des Bundesamts für Landwirtschaft betreffend eine Oberkontrolle ("Oberkontrolle Anerkennung von Betrieben und Zusammenarbeitsformen nach landwirtschaftlicher Begriffsverordnung [LBV]") vom 3. Juni 2009 hin, welcher ihnen ebenfalls mit dem Aktenverzeichnis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-56/2014 zugestellt worden sei und zu welchem ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden sei. 
Sodann legen sie Dokumente der Dienststelle lawa vom 14. Januar 2011 bzw. vom 7. Februar 2012 ins Recht. Daraus soll ersichtlich sein, dass die Dienststelle lawa den Miteigentümeranteil des Gesuchstellers 1 zu Unrecht als Alleineigentum seines Bruders und dessen Sohn deklariert habe. In diesem Zusammenhang werfen sie der Dienststelle lawa gravierende Fehler vor. Des Weiteren ergebe sich aus diesen Dokumenten, dass die Aufteilung in zwei unabhängige selbständige Betriebe Ende 2010 und somit ein Jahr vor der Verpachtung an den Gesuchsteller 2 eingeleitet worden sei, dass der Gesuchsteller 2 als Sohn des Gesuchstellers 1 Anspruch auf dessen Miteigentumsanteil gehabt habe und dass der vom Bundesgericht als nichtig erachtete Pachtvertrag gültig gewesen sei. 
 
2.6. Die Dokumente, auf welche sich die Gesuchsteller hauptsächlich berufen, stammen aus den Jahren 1991 bis 2013. Die Gesuchsteller legen nicht substanziiert dar, weshalb sie nicht in der Lage waren, diese Unterlagen bereits im früheren Verfahren einzubringen. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass es sich dabei nach eigenen Angaben der Gesuchsteller hauptsächlich um Dokumente handelt, die im Aktenverzeichnis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren B-56/2014 aufgeführt wurden, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich bei den Akten des Vorverfahrens befanden. Folglich wäre es ihnen bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres möglich gewesen, diese Dokumente früher zu prüfen und sich bereits im Vorverfahren darauf zu berufen bzw. substanziierte Behauptungen dazu aufzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht dazu dienen kann, frühere prozessuale Versäumnisse der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zu beheben (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil 4F_1/2021 vom 14. Juni 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ebensowenig können allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht mittels Revision nachgeholt werden (vgl. Urteil 6F_12/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3).  
Die weiteren von den Gesuchstellern vorgelegten Dokumente (Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 19. Mai 2017 und Rückmeldung des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 22. August 2017) sind erst nach dem zu revidierenden Urteil entstanden, sodass sie ohnehin keinen Revisionsgrund bilden können (Art. 123 Abs. 1 lit. a i.f. BGG).  
 
2.7. Im Ergebnis ist der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt.  
 
3.  
 
3.1. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Gesuch überhaupt fristgerecht eingereicht worden sei (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, und dem Bundesamt für Landwirtschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov