6B_161/2023 19.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_161/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung; rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. September 2022 (SB220031-O/U/mc). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ mit Urteil vom 9. September 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Von der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sah es ab. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2022 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. September 2021 bezüglich des Verzichts auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sowie der Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der einfachen Körperverletzung und bestrafte A.________ mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 11 Monaten. 
Das Obergericht des Kantons Zürich ging von folgendem Sachverhalt aus: Die uniformierten Mitarbeiter der Polizeigefängnisabteilung (PGA) B.________ und C.________ hätten die Zelle von A.________ betreten, um ihn vom Bezirksgefängnis Winterthur in das Gefängnis Zürich zu verlegen. Über die Verlegung sei A.________ zuvor mehrfach informiert worden. Unter dem aufgrund des anfänglichen Gesprächs mit A.________ gewonnenen Eindruck, dass der Transport allenfalls durch passiven Widerstand von A.________ erschwert durchgeführt werden könne, sei B.________ an A.________ herangetreten, um ihm Handfesseln anzulegen. Plötzlich habe A.________ begonnen, um sich zu schlagen, sodass sich B.________ durch einen Schritt rückwärts vor den Schlägen in Sicherheit habe bringen müssen. Anschliessend habe sich A.________ auch mit Fusstritten gewehrt, was wohl im Zusammenhang damit gestanden habe, dass C.________ in Reaktion auf die heftige Gegenwehr bzw. seine Schläge ihn mit einem Nasengriff rückwärts aufs Bett gebracht/gelegt habe. B.________ sei es unter Mithilfe von Mitarbeitern des Gefängnisses gelungen, A.________ Fussfesseln anzulegen. Als währenddessen C.________ versucht habe, den Kopf von A.________ mit seinem Knie zu fixieren, habe dieser ihn zunächst in den rechten Daumen, dann in den Unterarm sowie ins linke Schienbein gebissen, nachdem die Matratze nachgegeben habe und er so mehr Bewegungsspielraum hatte. Mit seinem Biss ins Schienbein habe A.________ ein Loch in der Uniformhose und eine ausgeprägte, blutende Biss-Quetschwunde bei C.________ verursacht. Um sich zu befreien, habe dieser A.________ zunächst einen leichten und danach einen heftigeren Schlag gegen den Kopf verpasst, woraufhin dieser von C.________ abgelassen, d.h. den Biss gelöst habe und sich ohne weiteren Widerstand die Handfesseln habe anlegen lassen. Durch die Auseinandersetzung hätten B.________ (Schürfwunden am rechten Unterarm), C.________ (Bisswunde am Daumen rechts, Bissspuren am Unterarm rechts und an der linken Hand, eine ca. 3.5 cm breite, ausgeprägte Biss-Quetschwunde am linken Bein unterhalb des Knies sowie diverse Schürfwunden an Händen und Unterarmen) und A.________ (Schultergelenksverletzung, beidseitige Ellenbogenprellungen, ausgeprägte Beule seitlich oberhalb des linken Auges, aufgerissene Unterlippe sowie einen ausgeschlagenen Zahn) Verletzungen davongetragen. 
 
C.  
A.________ beantragt in seiner eigenhändig verfassten Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 200.-- pro Hafttag (zu berechnen bis zur Haftentlassung; Stand Ende Juli 2020: Fr. 30'000.--) und eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Bemessung der Genugtuung und der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten des kantonalen Verfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen; eventualiter seien die Akten zur Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit einer zweiten, von seinem Rechtsanwalt eingereichten Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten der Untersuchung und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Privatkläger 2 (C.________) sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer, wie auch dessen Rechtsanwalt reichten jeweils Beschwerde in Strafsachen innert der Beschwerdefrist ein (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Rechtsanwaltsbeschwerde ist als Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen. Die vom Beschwerdeführer eigenhändig verfasste nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerdeergänzung vom 13. Februar 2023 ist samt ihren Anträgen und Anhängen verspätet und damit unbeachtlich (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan.  
 
1.3. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der vorinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer persönlich begehrte Haftentlassung und die damit zusammenhängenden, von ihm aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Entrichtung entsprechender Genugtuungs- und Entschädigungszahlungen waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils, weswegen auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer selbst Ausführungen macht, die nicht das vorliegende Verfahren betreffen. Auf diese Ausführungen ist ebenfalls nicht einzutreten.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG) und Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten sind unbeachtlich (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer selbst zur Begründung seiner Beschwerde auf seine Ausführungen in nicht das vorliegende Verfahren betreffende Eingaben an das Obergericht des Kantons Zürich sowie auf Ausführungen seines Verteidigers im Plädoyer vor erster Instanz verweist, ist dies unbeachtlich (vgl. Beschwerde S. 4). Soweit der Beschwerdeführer in seiner von ihm eingereichten Beschwerdeschrift der fallzuständigen Staatsanwältin zusammen mit weiteren Behördenmitgliedern (Beschwerde S. 4 ff.) bzw. mit D.________ (Beschwerde S. 9 ff.) eine Beteiligung an einer Verschwörung gegen ihn vorwirft, begnügt er sich im Wesentlichen damit, seine vor der Vorinstanz vorgebrachten und von ihr als "verschwörungstheoretisch" eingestuften Ausführungen zu wiederholen, was unzulässig ist (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3; Urteil 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.5.2). Infolgedessen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der von ihm selbst deponierten Beschwerde die Rechtmässigkeit der Amtshandlung der PGA-Mitarbeiter B.________ und C.________ infrage stellen wollte, begnügt er sich damit, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weswegen ebenfalls auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Indem der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die Verletzung der persönlichen Integrität und der persönlichen Freiheit geltend macht und dabei von einem Angriff der Beamten gegen ihn ausgeht, präsentiert er einen "ergänzenden" Sachverhalt, ohne Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend zu machen; diese ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Er begnügt sich damit, den Sachverhalt zu ergänzen und auf dieser Grundlage seine eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Auf diese Ausführungen ist demzufolge ebenfalls nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer lässt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die aus diesem Anspruch fliessende Begründungspflicht der Vorinstanz rügen (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).  
 
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Hinweise auf Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten, des Privatklägers und der weiter an diesem Vorfall Beteiligten im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht gehört und sich im Urteil nicht damit auseinandergesetzt.  
Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der PGA-Mitarbeiter, dass inhaltliche Widersprüche in den Aussagen, soweit sie vorhanden seien, lediglich Nebenumstände, wie die Frage, ob beide PGA-Mitarbeiter mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten oder primär B.________, betreffen würden, zumal einerseits dies aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar sei und andererseits die Schilderungen im Kern deckungsgleich seien. 
In ihren Erwägungen greift die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den inhaltlichen Widersprüchen in den Aussagen der Beteiligten somit ausdrücklich auf und würdigt diese in einer nachvollziehbaren Weise. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Einwand demnach nicht durch. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie nicht ausführe, wie sie den Umstand, wonach er aufgrund seines mit dem Bein des Privatklägers C.________ arretierten Kopfs gar nicht in der Lage gewesen wäre, denselben zu beissen, aber auch gleichzeitig einen Schlag auf den Kopf zu erhalten, einstufe und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht berücksichtige.  
Zur sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem PGA-Mitarbeiter C.________ abspielenden Sequenz des Kerngeschehens hält die Vorinstanz fest, dem PGA-Mitarbeiter C.________ sei es misslungen, den Kopf des Beschwerdeführers zu kontrollieren, da die Matratze nachgegeben habe und er so mehr Bewegungsspielraum hatte, als C.________ versucht habe, den Kopf des Beschwerdeführers mit seinem Knie zu fixieren, und der Beschwerdeführer ihn zunächst in den rechten Daumen, dann in den Unterarm und anschliessend ins linke Schienbein habe beissen können. Um sich zu befreien, habe C.________ dem Beschwerdeführer zunächst einen leichten und danach einen heftigeren Schlag gegen den Kopf verpasst, woraufhin dieser von C.________ abgelassen, d.h. den Biss gelöst habe und sich ohne weiteren Widerstand die Handfesseln habe anlegen lassen. 
Mit diesen Ausführungen erklärt die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, wie der PGA-Mitarbeiter C.________ versucht hat, den Kopf des Beschwerdeführers unter Kontrolle zu bringen, wie es zu den Bissen des Beschwerdeführers und zu den darauffolgenden Schlägen durch den PGA-Mitarbeiter C.________ gegen seinen Kopf kam. Damit wird dem Beschwerdeführer implizit, aber in hinreichender Weise ermöglicht, die für die Vorinstanz wesentlich erscheinenden Aspekte dieser Sequenz der Auseinandersetzung zwischen ihm und den PGA-Mitarbeitern zu erfassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt demzufolge nicht. 
 
2.3.3. Dem Beschwerdeführer zufolge verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie das Vorliegen einer Notwehr- bzw. Putativnotwehrlage nicht geprüft habe.  
Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich als Auslöser der körperlichen Auseinandersetzung nicht auf sein Notwehrrecht oder ein irgendwie geartetes Putativnotwehrrecht berufen, zumal erstelltermassen kein überraschender Überfall stattgefunden habe. 
Die Vorinstanz prüft demnach die Frage einer für den Beschwerdeführer bestehenden Notwehr- bzw. Putativnotwehrlage und verneint eine solche unter Hinweis auf ihre diesbezüglichen Feststellungen, wonach kein überraschender Überfall auf den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Damit erklärt die Vorinstanz in genügend nachvollziehbarer Weise, weswegen sie eine Notwehrlage oder Putativnotwehrlage für den Beschwerdeführer ausschliesst. Dem Einwand des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden. 
 
2.4. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör erweisen sich damit als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Einwänden ferner eine Verletzung der Unschuldsvermutung ableitet, erübrigt es sich somit, auf seine diesbezüglichen Ausführungen einzugehen. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente an sich nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr diejenige der Beweiswürdigung betreffen. Dass und inwieweit diese Würdigung bzw. die Vorgehensweise der Vorinstanz - auch im Ergebnis - willkürlich sein soll, ergibt sich aus den beiden Beschwerdeschriften indessen nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.  
 
3.  
Die Anträge betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerschaft, auf Abweisung der Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers 2 (C.________) sowie auf Auferlegung der Gebühren des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zulasten der Staatskasse wird einzig mit einem Freispruch begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin