Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_940/2021
Urteil vom 22. November 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt,
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.
Gegenstand
Anordnung einer Verfahrensbeistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 19. Oktober 2021 (10K/2021).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 ernannte die KESB Basel-Stadt für A.________ im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung eine Verfahrensbeistandschaft.
Mit undatiertem Schreiben teilte dieser mit, dass er "gegen den gesamten Übergriff -Raub gegen die KESP 1. Instanz Zivilgericht BS" vorgehe. Bei der von der Präsidentin des Gerichts für fürsorgerische Unterbringung des Kantons Basel Stadt am 19. Oktober 2021 durchgeführten Anhörung blieb unklar, gegen was sich der Beschwerdeführer konkret wehren will, und es gab auch keine Hinweise darauf, dass er die Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft oder die eingesetzte Verfahrensbeiständin als Person verhindern will. Als Folge trat das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein.
Direkt auf dem Entscheid brachte der Beschwerdeführer den unterschriebenen Vermerk an "Verleumdung keine Einwilligung KESB sowie Sachtret: Frau B.________ Obergrill - Raub. 1. Instanz" und sandte dies dem Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Aus dem auf dem angefochtenen Entscheid angebrachten Vermerk lässt sich weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine Begründung herauslesen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli