Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_356/2023
Verfügung vom 24. August 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaudenz Schwitter,
gegen
D.________,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinde Vaz/Obervaz,
Plam dil Roisch 2, 7078 Lenzerheide/Lai,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Luca Peng.
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 2. Mai 2023 (R 22 40 brs).
Erwägungen:
Mit Urteil vom 2. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ gegen eine von der Gemeinde Vaz/Obervaz am 5. Mai 2022 D.________ erteilte Baubewilligung abgewiesen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde gegen dieses Urteil und zogen sie am 21. August 2023 wieder zurück mit der Begründung, sie hätten sich mit D.________ aussergerichtlich geeinigt.
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi