8C_234/2024 07.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_234/2024  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 
8400 Winterthur 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2024 (VSBES.2023.18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nicht zu ändern (statt vieler: Urteil 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 6. März 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2022 die Taggelder per 31. August 2015 und die Übernahme der Heilungskosten per 31. Januar 2017 einstellen und den Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG verneinen durfte. Ebenso bestätigte sie das Festhalten an der bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgerichteten Integritätsentschädigung von 25 %. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer vorträgt, vermag den unter E. 1 hiervor wiedergegebenen Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde nicht zu genügen. So macht er etwa eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend, ohne indessen näher darzutun, inwiefern die Vorinstanz, welche das Verfahren kostenfrei erledigt hat, dagegen verstossen haben soll. Allein zu behaupten, um einen kostenlosen Anwalt ersucht zu haben, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Inwiefern das internationale Recht ihm sodann einen Anspruch auf einen vom Gericht kostenfrei zur Verfügung zu stellenden Übersetzer verleihen sollte, führt er ebenso wenig aus. Im Übrigen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge darzutun und dabei Vorinstanz wie auch Gegenpartei in teils ungebührlicher Art und Weise pauschal für unfähig zu erklären, seinem Anliegen gerecht zu werden (zu den möglichen Konsequenzen ungebührlicher Beschwerdeführung vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen, zur Bestätigung des Einspracheentscheids vom 29. November 2022 führenden Würdigung der Arztberichte findet nicht statt. Inwiefern die Einvernahme einer in der Beschwerde genannten Zeugin bedeutsam gewesen wäre, wird nicht ausgeführt. Insgesamt gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen - trotz ihres Umfangs nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
7.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel