7B_160/2024 23.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_160/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und 
bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, 
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
4. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Prozesskaution; Nichteintreten, 
 
7B_160/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Januar 2024 (UE230039-O/U), 
 
7B_161/2024 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Januar 2024 (UE230050-O/U), 
 
7B_162/2024 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2024 (UE230418-O/Z1), 
 
7B_163/2024 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2024 
(UE230419-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 9. September 2022 liess der Beschwerdeführer 1 Strafanzeige gegen die Polizeibeamten C.________ und D.________ wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung und Nötigung sowie weiterer möglicher Straftatbestände erstatten. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte am 31. Januar 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen C.________. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 5. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren UE230050-O/U). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen mit Beschwerde vom 2. Januar 2024 ans Bundesgericht (Verfahren 7B_161/2024).  
 
1.2. Am 9. Januar 2023 erstatteten die Beschwerdeführer via die Schweizerische Botschaft in Algerien bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaften I und II des Kantons Zürich als Beschuldigte wegen "Entführung und Verschwinden" ihrer damals noch minderjährigen Tochter E.A.________. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich verfügte hierauf am 25. Januar 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da E.A.________ nach einer polizeilichen Intervention zufolge häuslicher Gewalt auf ihren eigenen Wunsch hin aus der damaligen Familienwohnung an einen sicheren Ort verbracht worden sei, weshalb offensichtlich keine Entführung vorliegen könne. Eine hiergegen durch die Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren UE230039-O/U). Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde vom 2. Januar 2024 ans Bundesgericht (Verfahren 7B_160/2024).  
 
1.3. Am 3. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend Diebstahl etc. ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 3. November 2023 Beschwerde beim Obergericht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 forderte ihn das Obergericht auf, eine Prozesskaution zu leisten (Verfahren UE230419-O/Z1). Die Beschwerdeführer führen erhoben dagegen am 2. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 7B_163/2024).  
 
1.4. Am 18. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen G.________ betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 3. November 2023 Beschwerde beim Obergericht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 forderte ihn das Obergericht auf, eine Prozesskaution zu leisten (Verfahren UE230418-O/Z1). Die Beschwerdeführer wenden sich hiergegen mit Beschwerde vom 2. Januar 2024 ans Bundesgericht (Verfahren 7B_162/2024).  
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_160/2024, 7B_161/2024, 7B_162/2024 und 7B_163/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Die Beschwerden sind in französischer Sprache verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache der angefochtenen Entscheide (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Beschlüsse und Verfügungen des Obergerichts vom 5. Januar 2024 sowie vom 10. Januar 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 93 BGG). Von vornherein nicht zu hören sind die Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Beschlüsse und Verfügungen begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin 2 führt im eigenen Namen gegen sämtliche der angeführten Beschlüsse und Verfügungen vom 5. Januar 2024 und vom 10. Januar 2024 Beschwerde. Vorliegend kann offenbleiben, ob sie in den jeweiligen Verfahren hierzu nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt ist. Denn so oder anders kann auf keine der Beschwerden eingetreten werden, wie aufzuzeigen sein wird (nachfolgend E. 6 und E. 7). 
 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
6.2. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_160/2024 und 7B_161/2024 richten sich gegen Beschlüsse, mit welchen die Vorinstanz Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme von Strafverfahren gegen Angehörige der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. der Kantonspolizei des Kantons Zürich abweist, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Gegen Angehörige der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei des Kantons Zürich könnten damit einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Damit sind die Beschwerdeführer mangels eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in den Verfahren 7B_160/2024 und 7B_161/2024 nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden kann nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
7.  
Die Verfahren 7B_162/2024 und 7B_163/2024 betreffen Verfügungen, mit welchen dem Beschwerdeführer 1 vom Obergericht Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt wird (angefochtene Verfügungen UE230418-O/Z1 und UE230419-O/Z1). Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem die Beschwerdeverfahren hängig sind. Der Beschwerdeführer 1 hat nach eigenen Ausführungen und soweit ersichtlich in beiden Verfahren beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_162/2024 und 7B_163/2024 sind daher offensichtlich unzulässig. Auf sie kann damit ebenfalls nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
8.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_160/2024, 7B_161/2024, 7B_162/2024 und 7B_163/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément