7B_346/2024 21.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_346/2024  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2024 (UE230367-O/U/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 20. März 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2024. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde am 25. März 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 22. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht am 8. April 2024 von der Schweizerischen Post retourniert, da die Sendung nicht abgeholt worden war. Daraufhin wurde die Verfügung vom 25. März 2024 dem Beschwerdeführer per A-Post zugestellt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Sendung wurde ebenfalls nicht bei der Poststelle abgeholt und dem Bundesgericht am 17. Mai 2024 retourniert. Die Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags per A-Post zugestellt. Aufgrund der Beschwerde vom 20. März 2024 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément