7B_227/2024 11.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_227/2024  
 
 
Urteil vom 11. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Januar 2024 (470 23 228). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 25. Oktober 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen seine ehemalige amtliche Verteidigerin, Advokatin B.________ (Beschuldigte), wegen Amtsmissbrauchs, "Amtsverweigerung", Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung und Verletzung des Berufsgeheimnisses. Gleichzeitig forderte er die Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.--. Mit Verfügung vom 9. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand und verlegte die Kosten zu Lasten der Staatskasse. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches diese mit Beschluss vom 3. Januar 2024 abwies. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Februar 2024 (eingegangen am 26. Februar 2024) gegen diesen Beschluss ans Bundesgericht und beantragt, dieser sei aufzuheben und die Beschuldigte sei "wegen strafrechtlichen Tatbeständen gemäss Gesetz entsprechend zu bestrafen", die Kosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen und ihm sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Stil eines Plädoyers aus (in seinen eigenen Worten: "so kurz wie möglich eine grundsätzliche Replik"), weshalb sich die Beschuldigte - seine frühere amtliche Verteidigerin - aus seiner Sicht durch ihr Verhalten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2022 wegen "Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch und Dienstverweigerung zu Gunsten der Staatsanwaltschaft" strafbar gemacht habe. Mit dem angefochtenen Beschluss, in welchem die Vorinstanz sorgfältig darlegt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens verfügt hat, dabei ausführlich auf die einzelnen vom Beschwerdeführer thematisierten Tatbestände eingeht und zum Schluss gelangt, diese seien "allesamt in casu eindeutig nicht erfüllt", setzt sich der Beschwerdeführer nicht materiell auseinander. Seine Eingabe erschöpft sich vielmehr in appellatorischer Kritik. Es lässt sich ihr nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen insgesamt offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément