7B_894/2023 03.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_894/2023  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2023 (UE230021-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 12. Januar 2023 Strafanzeige wegen Diebstahls gegen die beiden Polizisten B.________ und C.________. Diese sollen ihm am 13. Mai 2022 die Schlüssel und Fahrzeugpapiere seiner "Mercedes Vito W639" mit dem Kennzeichen D.________ weggenommen und an E.________ übergeben haben. Das Fahrzeug habe der F.________ GmbH gehört und der Beschwerdeführer sei als Lenker im Fahrzeugausweis eingetragen gewesen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung am 19. Januar 2023 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobenen Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 9. November 2023 (eingegangen am 15. November 2023) ans Bundesgericht und beantragt "weiterhin eine Entschädigung", die er zu einem späteren Zeitpunkt beziffern werde. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
3.  
Im Wesentlichen liegt der Anzeige des Beschwerdeführers folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe seiner Ex-Partnerin am 13. Mai 2022 das oben erwähnte Fahrzeug vereinbarungsgemäss zurückgeben sollen, welches er bis dahin habe nutzen dürfen. Der Vater der Ex-Partnerin habe ihn aufgefordert, das Fahrzeug zu räumen sowie Schlüssel und Papiere zu übergeben, woraufhin es zu einem Streit gekommen sei, der einen Einsatz der Stadtpolizei Zürich erfordert habe. Im Zuge dieses Einsatzes habe sich der Beschwerdeführer nach längerem Gespräch einverstanden erklärt, das Fahrzeug auszuräumen und der Polizei die Schlüssel zum Fahrzeug zu übergeben. Die angezeigten Polizisten hätten dadurch in der Darstellung des Beschwerdeführers einen Diebstahl begangen. Bei einem allfälligen Anspruch gegenüber diesen Polizisten der Stadtpolizei Zürich handelte es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§§ 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der Stadtpolizei Zürich erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Bei dieser Ausgangslage ist kein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ersichtlich. Der Beschwerdeführer wäre gehalten, sich zu seiner Beschwerdelegitimation zu äussern. Da er dies unterlässt und sich stattdessen darauf beschränkt aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Beschluss Bundesrecht verletze - womit er im Übrigen nicht durchdringen würde -, kommt er den strengen Begründungsanforderungen nicht nach. Der Beschwerdeführer ist mangels Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. 
 
4.  
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels (Begründung der) Beschwerdelegitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément