5A_235/2024 24.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_235/2024  
 
 
Verfügung vom 24. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Gesuch um aufschiebende Wirkung; Pfändungsankündigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. März 2024 (PS240040-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Pfändungsankündigung vom 29. Februar 2024 lud das Betreibungsamt Zürich 7 die Beschwerdeführerin auf den 11. März 2024 vor. Dagegen erhob sie am 2. und 5. März 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. CB240023). Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. 
Am 11. März 2024 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht, da es immer noch nicht über ihren Antrag um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen entschieden habe. Mit Urteil vom 25. März 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es erhob keine Kosten. 
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 15. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Bereits zuvor, mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2024, hat das Bezirksgericht im Verfahren CB240023 in der Sache entschieden und die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung hat es damit als gegenstandslos erachtet (E. 6 des Zirkulationsbeschlusses). Der Zirkulationsbeschluss ist der Beschwerdeführerin am 22. April 2024 zugestellt worden. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Bezirksgericht anzuweisen, auf ihren Antrag um aufschiebende Wirkung unverzüglich zu reagieren und darüber eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, falls es den Antrag wider Erwarten ablehnen sollte. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2024 hat das Bezirksgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin beurteilt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden lassen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit erledigt. Das Bezirksgericht ist nicht mehr mit dem Beschwerde- und dem Gesuchsverfahren befasst und kann auch nicht mehr zu unverzüglichem Handeln angewiesen werden. Es steht der Beschwerdeführerin frei, den Zirkulationsbeschluss beim Obergericht anzufechten, was sie offenbar bereits getan hat. Die vorliegende Beschwerde verfolgt damit keinen aktuellen und praktischen Zweck mehr, womit es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerde fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
Der Zirkulationsbeschluss wurde gefällt, bevor die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat. Allerdings ist er ihr erst nach Erhebung der Beschwerde zugestellt worden. Wird zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde verfügte, so ist dieses Interesse jedenfalls mit der Zustellung des bezirksgerichtlichen Zirkulationsbeschlusses entfallen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen). 
Das Obergericht hat erwogen, es sei weder behauptet noch aktenkundig, dass das Betreibungsamt bereits irreversible Vorkehren getroffen habe und ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Es habe daher für das Bezirksgericht keine Dringlichkeit bestanden, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen unverzüglich zu entscheiden. Es liege keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin, dass das Bezirksgericht nach sieben Tagen noch nicht über den nicht dringlichen prozessualen Antrag entschieden habe. 
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe seinen Entscheid gar nicht begründet. Dies trifft nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu. Sie macht ausserdem geltend, das Obergericht rede an der Sache vorbei und äussere sich insbesondere zur Frage, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Es trifft zwar zu, dass das Obergericht Erwägungen dazu angestellt hat, unter welchen Voraussetzungen in Betreibungssachen aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit den soeben wiedergegebenen entscheiderheblichen Erwägungen befasst sie sich jedoch nicht. Es genügt insbesondere nicht, dem Obergericht vorzuwerfen, es scheine gar nicht zu wissen, was beim Betreibungsamt laufe, und zu behaupten, es sei ihr zweimal ohne Vorwarnung von ihrem Konto Geld entwendet worden. Sodann wirft sie unter anderem dem Obergericht Diskriminierung aufgrund ihres Nachnamens vor. Hiesse sie Meier, hätte das Obergericht ihre Beschwerde gutgeheissen. Diese Ausführungen sind unbelegt und polemisch. Schliesslich ist teilweise kein Zusammenhang zwischen ihren Ausführungen und dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Auf die Beschwerde hätte damit voraussichtlich mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden können. 
Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Prozesses trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_235/2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg