6B_1477/2022 24.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1477/2022  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 1. November 2022 (SST.2022.149). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Vorfeld der Abstimmungsvorlage "Ehe für alle" veröffentlichte A.________ am 14. August 2021 von seinem Wohnort in U.________ aus einen Beitrag auf seinem Facebook-Profil mit folgendem Inhalt: "Wenn wir es nun zulassen, dass in naher Zukunft dann auch afrikanische Flüchtlinge (mehrheitlich Männer), kleine Mädchen zwecks «figgifiggi» adoptieren dürfen, dann Gute Nacht mit unserer Kultur!". Diesen Beitrag löschte er am 15. August 2021 und erklärt dies am gleichen Tag mit einem auf Facebook veröffentlichten Post wie folgt: "Habe ihn gelöscht, weil ich mein Ziel, die Ablenkung vom Thema Spaltung, erreicht habe. Jedoch ist es einfach die Realität, dass häufig die jüngsten Mädchen von Männern afrikanischer Herkunft, sexuell belästigt werden". 
Am 15. August 2021 veröffentlichte A.________ auf Facebook zudem einen Beitrag mit folgendem Inhalt: "Das Gesetz ist ein Schritt für weitere Forderungen zu Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften." 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zofingen sprach A.________ am 11. April 2022 wegen den drei am 14. und 15. August 2021 gemachten Aussagen der mehrfachen Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 220.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 1. November 2022 der mehrfachen Diskriminierung und des Aufrufes zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 170.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.--. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien bei seiner Verurteilung die Geldstrafe (respektive die Anzahl der Tagessätze) sowie die Verbindungsbusse angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei der Fall im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
E.  
Das Obergericht des Kantons Aargau und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Er bestreitet, dass hinsichtlich seines ersten und zweiten Beitrags das Tatbestandsmerkmal der Ethnie oder Rasse und hinsichtlich seines dritten Beitrags das Tatbestandsmerkmal der Herabsetzung erfüllt sei. 
 
2.  
 
2.1. Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 4 StGB). Der Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 149 IV 170 E. 1.1.3; 148 IV 113 E. 3; 145 IV 23 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Strafbestimmung betreffend die Diskriminierung und Aufruf zu Hass bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen (BGE 149 IV 170 E. 1.1.1; 148 IV 113 E. 3; je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.1; 133 IV 308 E. 8.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 149 IV 170 E. 1.1.4; 148 IV 113 E. 5.3.1 mit einer Übersicht der Rechtsprechung des EGMR; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritik muss in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1; 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1; 143 IV 193 E. 3.3.3; 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Bei der Abwägung gegenläufiger Grundrechtsinteressen gilt es bei Meinungsäusserungen den Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, den Gegenstand des Nachrichtenberichtes, früheres Verhalten der betroffenen Person sowie Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 18597/13, § 56). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäusserungsfreiheit ist auch die Natur und Schwere der auferlegten Strafe als wichtiger Umstand miteinzubeziehen (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 18597/13, § 77; Urteil des EGMR Vejdeland u.a. gegen Schweden vom 9. Februar 2012, Nr. 1813/07, § 58).  
 
2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Der Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 2.3). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Begriff "Kosovaren" als Sammelkategorie die verschiedenen im Kosovo lebenden Ethnien bezeichnet und damit eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst (BGE 143 IV 193 E. 2.3). Ferner hat das Bundesgericht den Begriff "ausländische Zigeuner", der in Kombination mit einer graphischen Darstellung als Bezeichnung für Roma und Sinti verstanden wurde, als eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien qualifiziert (BGE 148 IV 113 E. 4.5; 143 IV 193 E. 2.3). Mit dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip und der Maxime in dubio pro reo nicht vereinbar ist die Auslegung der Begriffe "Ausländer" und "Asylant" als Sammelkategorie für aussereuropäische Rassen und Ethnien (BGE 140 IV 67 E. 2.3.3). 
 
2.5. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 149 IV 170 E. 1.1.4; 148 IV 113 E. 3; 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Verurteilung vor, in Afrika würden unzählige verschiedene Rassen und Ethnien leben. Wenn man in den Facebook-Posts den Begriff "afrikanisch" mit "europäisch" ersetze, käme abgesehen von dem primitiven Ausdruck "figgifiggi" niemand auf die Idee, von Rassismus oder Erniedrigung einer Ethnie zu sprechen. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Ausdruck "afrikanische Flüchtlinge" im Kontext der inkriminierten Beiträge als Bezeichnung für eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren sei, führe dazu, dass auch dann von Ethnien und Rassismus gesprochen werden könne, wenn sich jemand generell über sämtliche Flüchtlinge herablassend äussere. Dies entspreche nicht der ratio legis von Art. 261bis StGB.  
 
3.2. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht dazu geäussert, ob der Begriff "afrikanisch" ein Sammelbegriff ist, unter dem eine Mehrheit von Ethnien zusammenfasst werden. In BGE 140 IV 67 E. 2.4 hat das Bundesgericht in einem obiter dictum Nordafrikaner als Ethnie oder Rasse aufgeführt. In der Lehre werden insbesondere Europäer sowie Nord- und Südamerikaner als geschützte Sammelkategorien verschiedener Ethnien genannt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. Aufl. 2007, Rz. 673).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat eine klare Abgrenzung der verschiedenen vom Begriff "afrikanische Flüchtlinge" erfassten Gruppen und Untergruppen vornehme. Die zur Anklage gebrachten Äusserungen hätten sich vor dem Hintergrund der politischen Diskussionen hinsichtlich der Abstimmungsvorlage "Ehe für alle" abgespielt, über die am 26. September 2021 abgestimmt und die angenommen worden sei. Es sei damit nicht um eine Flüchtlingsdiskussion gegangen. Der Ausdruck "afrikanisch" sei im konkreten Kontext vom Durchschnittsadressaten als Sammelkategorie für sämtliche in Afrika vorhandenen Ethnien und somit als Ausdruck für eine ethnische Gruppe verstanden worden. Durch die Eingrenzung auf die Gruppe der afrikanischen Flüchtlinge seien die in Afrika vorhandenen Ethnien weiter auf die in der Schweiz vertretene Gruppe eingegrenzt worden. Ob der Durchschnittsadressat in diesem Kontext eine klare Abgrenzung zwischen den einzelnen afrikanischen Ethnien vornehme oder nicht, sei nicht relevant. Der Beschwerdeführer habe im dargelegten Kontext mit dem Ausdruck "afrikanische Flüchtlinge" eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien bezeichnet. Der Begriff "afrikanische Flüchtlinge" sei im dargelegten Kontext als Bezeichnung für eine "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Mit dem Ausdruck "Männer afrikanischer Herkunft" werden aus Afrika stammende männliche Personen bezeichnet. Gleiches gilt für den Ausdruck "afrikanische Flüchtlinge (mehrheitlich Männer) ", wobei daraus zudem hervorgeht, dass die genannten Personen aus Afrika geflüchtet sind. Mit den verwendeten Ausdrücken nimmt der Beschwerdeführer auf einen ganzen Kontinent Bezug. Nicht davon auszugehen ist, dass der unbefangene Durchschnittsadressat die Ausdrücke lediglich als Bezeichnung für eine geographische Gruppe versteht. Im Vordergrund steht vielmehr die Kenntnis, dass in Afrika verschiedene Ethnien leben. Aufgrund der Bezugnahme auf einen Kontinent ist die Anzahl und Diversität der von den gewählten Begriffen erfassten Ethnien beträchtlich. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der unbefangene Durchschnittsadressat die Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Ethnien vornehmen kann oder sämtliche dieser Ethnien kennt (vgl. BGE 148 IV 113 E. 4.5; 143 IV 193 E. 2.3). Die Verwendung eines Sammelbegriffs dient vorliegend gerade dazu, die mit der Mehrzahl der erfassten Ethnien einhergehende Komplexität zu vereinfachen. Die Bezugnahme auf die unter dem Sammelbegriff zusammengefassten ethnischen Gruppen ist für den Durchschnittsadressaten in der vom Beschwerdeführer gewählten Ausdrucksweise als primärer Sinngehalt erkennbar.  
 
3.4.2. Relevant ist zudem, dass durch die gewählte Ausdrucksweise beim Durchschnittsadressaten eine Assoziation mit der Hautfarbe hervorgerufen wird. Der Begriff "Afrikaner" wird als eine "aus Afrika stammende männliche Person [von schwarzer Hautfarbe]" definiert (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019). Die Hautfarbe ist insbesondere ein Merkmal, welches die Rasse im Sinne von Art. 261bis StGB auszeichnet (BGE 124 IV 121 2.b mit Hinweisen; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 261bis StGB; MIRIAM MAZOU, in: Commentaire romand, Code pénal II, 1. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 261bis StGB; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Rz. 644). Auch wenn dem Durchschnittsadressaten zweifellos bekannt ist, dass in Afrika auch eine Vielzahl von Menschen mit weisser Hautfarbe leben, knüpft die vom Beschwerdeführer gewählte Ausdrucksweise nebst der Bezeichnung einer Sammelkategorie für eine Mehrzahl in Afrika lebender Ethnien auch an der Hautfarbe an. Mit den Ausdrücken "Männer afrikanischer Herkunft" und "afrikanische Flüchtlinge" hat der Beschwerdeführer eine Ethnie sowie Rasse im Sinne von Art. 261bis StGB bezeichnet.  
 
3.4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist schliesslich zu verneinen, dass sämtliche Flüchtlinge von den verwendeten Ausdrücken erfasst werden. Nach der Rechtsprechung fällt der rechtliche Status als Ausländer und Asylbewerber nicht unter den Schutzbereich von Art. 261bis Abs. 4 StGB (BGE 140 IV 67 E. 2.4). Dies gilt ebenfalls für den Begriff "Flüchtling" (zum Flüchtlingsbegriff Art. 3 Abs. 1 AsylG). Nach der herrschenden Lehre werden Begriffe wie "Ausländer" und "Asylant" von Art. 261bis StGB erfasst, wenn sie synonym für bestimmte Rassen oder Ethnien oder als Sammelbegriffe für eine Mehrzahl konkreter einzelner Rassen oder Ethnien verwendet werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., 2. Aufl. 2007, N. 605, 732 ff.; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 261bis StGB; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 261bis StGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In der vom Beschwerdeführer gewählten Ausdrucksweise erkennt der Durchschnittsadressat, dass die Personen aus Afrika geflüchtet sind und nimmt allenfalls im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung eine Eingrenzung auf die in der Schweiz vertretenen Gruppen vor. Der im Hinblick auf Art. 261bis StGB massgebende Sinngehalt ergibt sich indes wie dargelegt aus der Verwendung der Ausdrücke "afrikanisch" bzw. "afrikanischer Herkunft", weswegen vorliegend dem Begriff "Flüchtling" für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Diskriminierung keine weitere Bedeutung zukommt.  
 
3.5. Die Ausdrücke "Männer afrikanischer Herkunft" und "afrikanische Flüchtlinge" sind als Bezeichnung für eine Ethnie und Rasse im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen. Nicht strittig ist die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Öffentlichkeit und der Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis StGB, weswegen darauf vorliegend nicht einzugehen ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit dem Facebook-Beitrag "Das Gesetz ist ein Schritt für weitere Forderungen zu Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften" Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in einer die Menschenwürde verletzende Weise herabgesetzt zu haben. Er bringt vor, sein Beitrag schüre keine Emotionen oder Hass. Das Wort "unnatürlich" könne störend wirken, jedoch gäbe es unzählige Mitbürger, die ein homosexuelles Zusammenleben als unnatürlich bezeichnen würden. Ferner bringt der Beschwerdeführer mit Bezug auf eine Bibelstelle vor, auch in der Bibel werde homosexuelles Verhalten als unnatürlich qualifiziert.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Art. 261bis StGB erfasst seit dem 1. Juli 2020 auch die öffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise von einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung (BGE 149 IV 170 E. 1.1.1; Urteil 6B_1323/2023 vom 11. März 2024 E. 1.1). Unter der sexuellen Orientierung wird die Fähigkeit eines Menschen verstanden, sich emotional und sexuell intensiv zu Personen desselben, eines andern oder mehr als eines Geschlechts hingezogen zu fühlen und vertraute und sexuelle Beziehungen mit ihnen zu führen. Die sexuelle Orientierung definiert die Hetero-, Homo- oder Bisexualität (Urteil 6B_1323/2023 vom 11. März 2024 E. 1.1; Parlamentarische Initiative, Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 2018, BBl 2018 3774, S. 3785; zur Entstehungsgeschichte des revidierten Art. 261bis StGB vgl. Urteil 6B_1323/2023 vom 11. März 2024 E. 1.1).  
 
4.2.2. Der EGMR verneinte eine Verletzung der Meinungsfreiheit durch die Verurteilung wegen Hetze gegen eine nationale oder ethnische Gruppe aufgrund des Verteilens von Flugblättern, in denen Homosexualität als "abweichende sexuelle Neigung" mit moralschädigendem Effekt auf die Gesellschaft sowie als einer der Hauptgründe dafür, dass HIV und Aids Fuss fassen konnten, bezeichnet wurde, sowie darauf hingewiesen wurde, dass homosexuelle Interessensgruppen versuchen würden, Pädophilie zu verharmlosen (Urteil des EGMR Vejdeland u.a. gegen Schweden vom 9. Februar 2012, Nr. 1813/07, § 54-57).  
 
4.2.3. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass eine Vermischung von Homosexualität und einer Krankheit als strafbar erachtet werden könnte. In diesem Zusammenhang wird ein Beispiel der Verknüpfung von Homosexualität mit Pädophilie aufgeführt (CAMILLE MONTAVON, De la criminalisation de la "débauche contre nature" à la répression de la discrimination fondée sur l'orientation sexuelle: l'homosexualité dans le droit pénal suisse du XIXe siècle à nos jours, ZStrR 140/2022 S. 27, 44). Ferner könne argumentiert werden, dass die im Kontext des Abstimmungskampfes zur "Ehe für alle" gemachte Äusserung, wonach die gleichgeschlechtliche Ehe die Vermarktung von Kindern und Frauen zur Folge haben werde, nach Art. 261bis StGB strafbewehrt sei (CAMILLE MONTAVON, a.a.O., S. 46).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, dass der unbefangene Durchschnittsadressat den dritten Beitrag im Kontext der Abstimmung über die "Ehe für alle" so verstanden habe, dass nicht zwischen Mann und Frau begründete Partnerschaften als unnatürlich dargestellt würden. Das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Orientierung im Sinne von Art. 261bis StGB sei damit erfüllt. Mit seiner Äusserung habe der Beschwerdeführer der Personengruppe mit homosexueller Orientierung abgesprochen, dass sie in der Natur vorkommen würden und vorgebracht, dass sie gegen die Natur seien. Es handle sich dabei um eine homophobe Äusserung, die unter Art. 261bis StGB falle. Der Beschwerdeführer habe eine Personengruppe mit homosexueller Orientierung als Menschen zweiter Klasse taxiert. Damit habe er sie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB herabgesetzt.  
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes erwägt die Vorinstanz, dass die vorherigen Kommentare des Beschwerdeführers eine Diskussion entfacht hätten und der Beschwerdeführer dabei besonders sensibilisiert habe sein müssen, was er veröffentliche. Angesichts dessen bzw. der hervorgerufenen Reaktionen sei das Risiko, dass er die Personengruppe mit homosexueller Orientierung aufgrund seiner Äusserung in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetze, gross gewesen. Mit dem Hinweis, dass die Personengruppe mit homosexueller Orientierung unnatürlich sei und damit in der Natur nicht vorkomme, liege sodann eine schwerwiegende Verletzung der Menschenwürde vor. Dass er diese Personengruppe aufgrund seiner Äusserung als Menschen zweiter Klasse taxiere, habe sich ihm als so wahrscheinlich aufdrängen müssen, dass die Bereitschaft, diese Herabsetzung als Folge hinzunehmen, nur als Inkaufnahme ausgelegt werden könne. 
 
4.4. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Abstimmungskampfes zur "Ehe für alle" seine ablehnende Haltung auch in einer zugespitzten Form äussern durfte. Kernbotschaft des Beitrags des Beschwerdeführers ist, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften unnatürlich seien. Damit äusserte der Beschwerdeführer kein sachliches Argument in allenfalls überspitzter Form gegen die Abstimmungsvorlage oder stellte von ihm beanstandete Missstände in den Vordergrund. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass sich dem Beitrag insbesondere nicht die Haltung des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass es für ihn als adoptiertes Kind wichtig gewesen sei, dass er einen Mann und eine Frau als Elternteile gehabt habe oder dass er gegenüber der Leihmutterschaft, die seiner Meinung auf die Abstimmungsvorlage folgen könnte, negativ eingestellt sei. Die Bezeichnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften als "unnatürlich" ist auch nicht lediglich als Anspielung darauf zu verstehen, dass für die biologische Fortpflanzung die Beteiligung von Mann und Frau erforderlich ist. Abzustellen ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die der unbefangene Durchschnittsadressat unter den gesamten konkreten Umständen dem Beitrag beilegt. Der Beitrag ist nicht nur für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Gesamtkontext ergibt. Mit seinen vorhergehenden Beiträgen hat der Beschwerdeführer einen Rahmen geschaffen, in dem die Gleichwertigkeit der von Art. 261bis StGB geschützten Gruppen für den Durchschnittsadressaten ohne Weiteres erkennbar in Frage gestellt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun in diesem Kontext seinen Beitrag veröffentlicht, in dem er gleichgeschlechtliche Partnerschaften als unnatürlich bezeichnet, ist es für den Durchschnittsadressaten ersichtlich, dass primär eine pauschale Verunglimpfung und Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB der betroffenen Gruppe erfolgen sollte. Der Beschwerdeführer bringt in dem dargelegten Kontext mit seinem Beitrag zum Ausdruck, dass Menschen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, als unnatürlich bzw. Menschen zweiter Klasse zu würdigen sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Bereitschaft des Beschwerdeführers, die dargelegte Herabsetzung als Folge in Kauf zu nehmen, ausgegangen ist und den objektiven sowie subjektiven Tatbestand bejaht hat.  
 
4.5. Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis StGB trägt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II hinreichend Rechnung. Nach der Rechtsprechung ist der Meinungsäusserungsfreiheit politischer Parteien, die sich im Wahlkampf befinden und den Wähler überzeugen wollen, aus demokratischen Gründen weitreichender Schutz zuzugestehen, wobei der EGMR in diesem Zusammenhang auch betont, dass gerade in einem politischen Kontext ein fremdenfeindlicher Diskurs weitaus schädlichere Auswirkungen hat (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Féret gegen Belgien vom 16. Juli 2009, Nr. 15615/07, Ziff. 76). Dies gilt mutatis mutandis im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer veröffentlichte seinen Beitrag im Rahmen der politischen Debatte zur Abstimmungsvorlage "Ehe für alle", wobei sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen lässt und er nicht vorbringt, dass er seine Beiträge im Namen einer politischen Partei oder als gewählter Politiker veröffentlicht hat. Wie bereits dargelegt stellte der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen weder von ihm beanstandete Missstände in den Vordergrund, noch machte er einen sachlichen Beitrag zu einer politischen Debatte. Schliesslich ist bei der Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.3) auch die ausgesprochene Strafe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. In Art. 261bis StGB vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, womit die ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB erweist sich unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände als mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II).  
 
4.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Äusserung des Beschwerdeführers nicht im Rahmen dessen blieb, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist, sondern es erfolgte eine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist zu verneinen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi