5D_157/2023 24.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_157/2023  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, v.d. Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juli 2023 (RT230091-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 9. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich definitive Rechtsöffnung für die rechtskräftig veranlagte direkte Bundessteuer 2020 im Umfang von Fr. 81.60 nebst Zins. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2023 ab. Mit Eingabe vom 8. August 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert erreicht die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestssumme von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt kein Begehren. Im Übrigen erfolgen keine substanziierten Verfassungsrügen. Die Beschwerde besteht vielmehr aus einer Collage von Aussagen und Gesetzeszitaten, ohne dass ein konkreter Bezug auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid und dessen Erwägungen ersichtlich wäre. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli