5D_197/2023 02.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_197/2023  
 
 
Urteil vom 2. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2023 (RT230144-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 3. Mai 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'320.-- nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und zugleich Aberkennungsklage an das Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 hat das Bundesgericht die Aberkennungsklage an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe das angefochtene Urteil nie gesehen und es erst vom Betreibungsamt am 19. September 2023 ausgehändigt erhalten. Das Obergericht hat erwogen, das Urteil sei ihr - entgegen ihrer Behauptung - am 9. Mai 2023 zugestellt worden. Es hat dabei auf eine unterzeichnete Empfangsbestätigung verwiesen. Die zehntägige Beschwerdefrist sei am 19. Mai 2023 abgelaufen und die am 4. Oktober 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet. 
 
 
4.  
Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, wonach sie das Urteil nie erhalten habe. Sie macht zudem geltend, es sei bekannt, dass sie seit Jahren mit der Post zu kämpfen habe, da immer wieder Post nicht zugestellt, aber bestätigt worden sei. Sie habe zudem zum angeblichen Zustellzeitpunkt alleine gelebt. 
Damit schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Soweit ihre Tatsachenbehauptungen neu sein sollten, sind sie unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BV). Im Übrigen fehlt eine Rüge, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt haben soll. Dazu genügen die unbelegten Behauptungen nicht, sie habe damals allein gelebt und sie habe öfters Probleme mit der Postzustellung. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg