4A_441/2023 01.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_441/2023  
 
 
Verfügung vom 1. November 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Glasl und Dr. Florian Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Durand, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag; Abschreibung infolge Vergleichs, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 (HG230007-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 12. September 2023 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023. 
Die Parteien teilten dem Bundesgericht mit übereinstimmenden Schreiben vom 30. bzw. vom 31. Oktober 2023 mit, dass sie zwecks Beendigung der Verfahren vor dem Handelsgericht und dem Bundesgericht einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten. Sie beantragen gestützt darauf, das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben, wobei die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien. 
 
2.  
Ein bundesgerichtliches Verfahren ist abzuschreiben, wenn ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). 
Gemäss ihren Schreiben vom 30./31. Oktober 2023 haben sich die Parteien über die strittigen Ansprüche geeinigt, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_441/2023 bilden. Damit ist ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen und das Verfahren von der Präsidentin der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben. 
Den Anträgen der Parteien gemäss sind diesen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_441/2023 wird als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer