1F_23/2023 15.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_23/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Oktober 2023 (1F_22/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 6. Dezember 2022 gewährte der Regierungsrat des Kantons Solothurn B.________ mit gewissen Einschränkungen Zugang zum Bericht vom 5. August 2019 über die Administrativuntersuchung im Fall von A.________. Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 8. Mai 2023 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Bundesgericht. Mit Urteil 1C_301/2023 vom 20. Juni 2023 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein, da sie nicht innert der bis zum 9. Juni 2023 laufenden Beschwerdefrist, sondern erst am 14. Juni 2023 erhoben worden war; das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch von A.________ wies es ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 25. September 2023 an das Bundesgericht ersuchte A.________ um Revision des Urteils 1C_301/2023 vom 20. Juni 2023 in dem Sinn, dass das Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023 einzutreten sei. Er machte im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht habe vermutlich aus Versehen ausser Acht gelassen, dass er in seiner Beschwerde vorgebracht habe, er habe diese deshalb erst am 14. Juni 2023 eingereicht, weil er auf eine Postsendung vonseiten des Bundesgerichts gewartet habe, mit der ihm dieses die Erstreckung der Beschwerdefrist bestätigen würde. Mit Urteil 1F_22/2023 vom 6. Oktober 2023 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab. Es führte zusammengefasst aus, die Vorbringen in der Beschwerde betreffend Abwarten der Bestätigung der Fristerstreckung seien im Urteil im 1C_301/2023 nicht aus Versehen nicht berücksichtigt worden, sondern weil sie für den Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch als unerheblich beurteilt worden seien. Ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liege bereits aus diesem Grund nicht vor. Die gegenüber der Beschwerde im Verfahren 1C_301/2023 neuen Vorbringen von A.________ im Revisionsgesuch vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 10. November 2023 an das Bundesgericht ersucht A.________ um Revision des Urteils 1F_22/2023 vom 6. Oktober 2023. Er macht, soweit verständlich, zusammengefasst sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Insbesondere habe es ausser Acht gelassen, dass vonseiten der Justizvollzugsanstalt U.________ mit E-Mail vom 7. Juni 2023 ein Gesuch um zehntägige Erstreckung der Beschwerdefrist für die Beschwerde im Verfahren 1C_301/2023 gestellt worden sei. Weiter habe es hinsichtlich der Fristwiederherstellung überhöhte Ansprüche an ihn als juristischen Laien und inhaftierte Person gestellt. Zudem habe es zu Unrecht weitere Beweise gefordert für seine Darstellung der Umstände, die zur verspäteten Einreichung der Beschwerde im Verfahren 1C_301/2023 geführt hätten. Die beanstandeten Punkte erfüllten die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. b, c und d BGG. Am 26. November 2023 hat A.________ eine weitere Eingabe gemacht. 
 
4.  
 
4.1. Der vom Gesuchsteller (u.a.) angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.  
Der Gesuchsteller machte im Verfahren 1C_301/2023, soweit verständlich, geltend, er habe die bis 9. Juni 2023 laufende Beschwerdefrist für die Einreichung der Beschwerde deshalb nicht eingehalten, weil vonseiten des Bundesgerichts auf telefonische Anfrage eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes der Justizvollzugsanstalt U.________ vom 7. Juni 2023 hin für den Fall der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs per E-Mail eine Erstreckung der Beschwerdefrist sowie eine schriftliche Bestätigung der Fristerstreckung mittels Postsendung an ihn in Aussicht gestellt worden sei. Nachdem er bis am 14. Juni 2023 keine entsprechende Postsendung vom Bundesgericht erhalten habe, habe er, nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter des Rechtsdiensts, die Beschwerde dann doch abgeschickt. Dass vonseiten des Bundesgerichts für den Fall einer entsprechenden E-Mail-Eingabe eine Erstreckung der Beschwerdefrist sowie eine schriftliche Bestätigung der Fristerstreckung in Aussicht gestellt wurde, obschon diese Frist als gesetzliche Frist nach Art. 47 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht erstreckbar ist, belegte der Gesuchsteller nicht. 
Im Verfahren 1F_22/2023 reichte er zwar neu die Stellungnahme eines Mitarbeiters der Justizvollzugsanstalt ein, mit der dieser das Bestehen von Computerproblemen (Mediennetzausfall) jedenfalls für den 6. und 7. Juni 2023 bestätigte sowie vorbrachte, am 7. Juni 2023 sei Kontakt mit dem Bundesgericht aufgenommen und um eine Fristverlängerung von zehn Tagen gebeten worden; eine Antwort seitens des Bundesgerichts sei in der Folge nicht eingegangen. Aus dieser Stellungnahme geht somit nicht hervor, dass vonseiten des Bundesgerichts im erwähnten Sinn eine Erstreckung der Beschwerdefrist und eine schriftliche Bestätigung der Fristerstreckung mit Postsendung an den Gesuchsteller in Aussicht gestellt worden wäre. Auch im vorliegenden Verfahren belegte der Gesuchsteller dies nicht und eine solche Zusicherung seitens des Bundesgerichts erscheint auch äusserst unwahrscheinlich. 
Der Gesuchsteller hat somit eine entsprechende Zusicherung vonseiten des Bundesgerichts in den Verfahren 1C_301/2023 und 1F_22/2023 lediglich behauptet, woran sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert hat. Das Bundesgericht durfte deshalb in den erstgenannten Verfahren einen Grund für die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist unabhängig davon verneinen, ob vonseiten der Justizvollzugsanstalt im Anschluss an die telefonische Anfrage ein Fristerstreckungsgesuch per E-Mail gestellt wurde und solches aus der Beschwerde im Verfahren 1C_301/2023 oder sonst aus den Verfahrensakten hervorging. Auch sonst bringt der Gesuchsteller nichts vor, woraus sich ergäbe, dass in diesen Verfahren in den Akten liegende Tatsachen übersehen worden wären, die trotz der bloss behaupteten Zusicherung im erwähnten Sinn vonseiten des Bundesgerichts eine Fristwiederherstellung und damit einen anderen Entscheid als den jeweils ergangenen zu begründen vermöchten. Soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, erweist sich dies demnach als unbegründet, ohne dass auf seine diesbezüglichen Vorbringen weiter einzugehen ist. 
 
4.2. Soweit sich der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zum Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG auch auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieser Revisonsgrund setzt voraus, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, was nicht ersichtlich ist. Auch die Berufung auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. b BGG ist unbegründet. Dieser liegt vor, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Angeblich überhöhte Ansprüche an den Gesuchsteller hinsichtlich der Fristwiederherstellung und angeblich zu Unrecht geforderte weitere Beweise für seine Darstellung der Umstände, die zur verspäteten Einreichung der Beschwerde im Verfahren 1C_301/2023 führten, fallen offenkundig nicht unter diesen Tatbestand. Mit dieser Kritik bezieht sich der Gesuchsteller vielmehr auf die Rechtsanwendung, was im Revsisionsverfahren nicht zulässig ist. Auch sonst ergibt sich aus seinen Vorbringen nicht, dass dieser Revisionsgrund vorliegen würde. Auf seine Ausführungen in diesem Zusammenhang ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzugehen.  
 
4.3. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, woran die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers nichts zu ändern vermögen. Das Gesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BG) abzuweisen. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Gesuchsteller an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur