9C_33/2022 07.02.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_33/2022  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 17. November 2021 (I 2021 37). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Januar 2022 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. November 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder aber auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass das kantonale Gericht unter Berücksichtigung eines Gutachtens der MEDAS Bern vom 8. April 2020 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seiner bisherigen Tätigkeit mit einer Einschränkung von 30 % nachzugehen, 
dass das kantonale Gericht weiter gestützt auf einen Einkommensvergleich erwogen hat, es bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, 
dass die Beschwerde sich im Wesentlichen in Vorwürfen gegenüber der Gutachtensstelle erschöpft, ohne jedoch auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollten, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Februar 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold