5A_824/2023 17.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_824/2023  
 
 
Urteil vom 17. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Güntzel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Dienstbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 26. September 2023 (BO.2022.11+12-K1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist der Eigentümer des Grundstücks Grundbuch (GB) U.________ Nr. uu (D.________strasse vv, V.________). B.________ und C.________ sind seit Dezember 1989 die Eigentümer (Gesamteigentum seit 2009) des benachbarten Grundstücks GB U.________ Nr. ww (D.________strasse xx, V.________. Bereits bei dessen Kauf durch B.________ und C.________ war dieses Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit (Näherpflanzrecht) zu Gunsten des Grundstücks von A.________ belastet. Die Dienstbarkeit weist folgenden Wortlaut auf:  
 
"Der Eigentümer der Parzelle Nr. ww gestattet dem Eigentümer der Parzelle Nr. vv die beliebige Bepflanzung mit Büschen und Bäumen bis an die gemeinsame Grenze heran und verzichtet auf den Anspruch auf Einhaltung der im EG zum ZGB Art. 98 aufgeführten Mindestabstände bei Anpflanzung." 
Bereits im August 1984 gelangten B.________ und C.________ im Zusammenhang mit dieser Grunddienstbarkeit erfolglos an das Bezirksgericht St. Gallen. 
 
A.b. Am 23. August 2018 ersuchten B.________ und C.________ das Kreisgericht St. Gallen um vorsorgliche Beweisabnahme im Zusammenhang mit den Einwirkungen der grenznahen Pflanzungen des Grundstücks GB U.________ Nr. vv auf das Grundstück Nr. ww. Das vom Kreisgericht daraufhin eingeholte Gutachten wurde am 27. Januar 2020 erstattet. Mit Entscheid vom 18. März 2020 schrieb das Gericht das Verfahren ab.  
Auf nach erfolgloser Schlichtung eingereichte Klage von B.________ und C.________ vom 12. November 2020 hin verpflichtete das Kreisgericht A.________, die Bäume Nr. 2,4,6,7,9 und 10 (Nummerierung gemäss Gutachten) sowie sämtliche Pflanzungen (inkl. Wurzeln) entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und danach jeweils jährlich im Herbst auf Giebelhöhe seines Hauses bzw. bis auf 2 Meter an die Grenze zurückzuschneiden. Die Gerichtskosten sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren auferlegte das Kreisgericht zu einem Viertel B.________ und C.________ und zu drei Vierteln A.________, den es ausserdem zur Zahlung einer Parteientschädigung an Erstere sowie einer Entschädigung für die Prozesskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung verpflichtete. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 26. September 2023 (eröffnet am 29. September 2023) wies das Kantonsgericht St. Gallen die von A.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge ab. 
 
C.  
A.________ gelangt am 30. Oktober 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage vom 12. November 2020 abzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 20. November 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über nachbarrechtliche Abwehransprüche (Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (vgl. Urteile 5A_771/2021 vom 4. August 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2; je mit Hinweis auf BGE 52 II 292 E. 1; 45 II 402 E. 1). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist unbestritten erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
Umstritten ist, ob von den Pflanzungen entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien eine übermässige Einwirkung auf das Grundstück der Beschwerdegegner ausgeht und diese einen Beseitigunganspurch haben. 
Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 119 II 411 E. 4b; Urteile 5A_86/2023 vom 22. August 2023 E. 3.1; 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.1, in: ZBGR 96/2015 S. 265). Aus einer auf einem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit (Art. 730 Abs. 1 ZGB) kann sich jedoch ergeben, dass der Eigentümer bestimmte (übermässige) Eingriffe in sein Eigentum zu dulden verpflichtet ist (vgl. BGE 115 IV 26 E. 3a; 106 II 315 E. 2a; GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 730 ZGB; LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1980, N. 4 und 106 zu Art. 730 ZGB). Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit bestimmen sich in erster Linie nach dem Grundbucheintrag. Bei unklarem Wortlaut ergeben sie sich im Rahmen des Eintrags aus dem Erwerbsgrund oder, ist auch dieser nicht schlüssig, aus der Art, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und mit gutem Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteil 5A_93/2023 vom 20. September 2023 E. 4.1.1). Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Art. 737 Abs. 1 ZGB). Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht möglichst in schonender Weise auszuüben (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die Pflicht zur schonenden Rechtsausübung schränkt nicht den Umfang oder den Inhalt der Grunddienstbarkeit ein. In Konkretisierung von Art. 2 ZGB untersagt sie aber deren missbräuchliche Ausübung. Der Berechtigte muss daher auf eine den Belastenden beeinträchtigende Rechtsausübung verzichten, soweit diese unnütz ist oder das Interesse an der Rechtsausübung in einem krassen Missverhältnis zum Interesse des Belasteten an ihrer Unterlassung steht (BGE 137 III 145 E. 5.4 und 5.5; 113 II 151 E. 4; Urteil 5A_770/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.5). 
 
4.  
Das Kantonsgericht hält dafür, aufgrund der gültig bestehenden Grunddiensbarkeit (vgl. zu dieser vorne Bst. A.a) müssten die Pflanzungen des Beschwerdeführers entlang der Grundstücksgrenze die Mindestabstände und Höhenbeschränkungen nicht einhalten und hätten die Beschwerdegegner überragende Äste und Wurzeln zu dulden. Die Dienstbarkeit bezwecke die Schaffung eines Sichtschutzes für das Grundstück des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übe die Dienstbarkeit indes nicht schonend aus: Ein Sichtschutz werde auch bei einer Beschränkung der Baumhöhe auf die Giebelhöhe des Hauses des Beschwerdeführers sowie mit einer Pflanzenbreite von 2 Metern erreicht. Ein unbegrenztes Wachsen der Pflanzen sei nicht notwendig, würde aber die Interessen der Beschwerdegegner massiv beeinträchtigen. Diesbezüglich verweist das Kantonsgericht namentlich auf grenzüberragende Äste mit einem Überhang bis zu 5,35 Metern, die teilweise bis auf den Balkon der Beschwerdegegner reichen, das grenzüberragende Wurzelwerk mit einer horizontalen Ausdehnung von bis zu 4,5 Metern sowie die Belastung durch Laub und den ausgedehnten Schattenwurf. Keinen Einfluss hat nach Ansicht des Kantonsgerichts der frühere Prozess zwischen den Parteien (vgl. vorne Bst. A.a), da die Verhältnisse sich wesentlich verändert hätten und der Beschwerdeführer nichts aus der früheren Ausübung der Dienstbarkeit für sich ableiten könne. Zu berücksichtigen sei aber allenfalls Art. 39 der Bauordnung vom 29. August 2000 der Stadt V.________ (SRS 731.1). Da die Einwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdegegner nicht mit Art. 737 Abs. 2 ZGB in Einklang stünden, hätten diese einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. 
Die gegen diesen Standpunkt - er wurde breits von der ersten Instanz vertreten - gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers stufte das Kantonsgericht zum Grossteil als nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend begründet ein. Weitergehend erachtete es sie als in der Sache unbegründet. Insbesondere sei die in Aussicht genommene Rückschneidung der Bäume auch dann nicht unverhältnismässig, wenn diese dadurch in ihrem Bestand gefährdet würden. Aus dem Umstand, dass gemäss der Dienstbarkeit eine "beliebige" Bepflanzung entlang der Grenze möglich sei, könne sodann nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer müsse die Dienstbarkeit nicht schonend ausüben. 
 
5.  
Die Beschwerde enthält unter den Titeln "Sachverhalt", "Erste Klage der Beschwerdegegner 1984/1985", "Zwischenphase 1985 bis 2020" sowie "Zweite Klage der Berufungsbeklagten 2020/2021" eine ausführliche Schilderung des bisherigen Geschehens und des angefochtenen Entscheids aus Sicht des Beschwerdeführers. Soweit diese Darstellung sich von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts entfernt und der Beschwerdeführer es dabei belässt, die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht darzustellen, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen oder der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder die Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, ist hierauf nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2). 
Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Beschwerdeführer vertieft auf das früher zwischen den Parteien geführte Verfahren (vgl. vorne Bst. A.a) eingeht und aus den damaligen Geschehnissen verschiedene Schlussfolgerungen zieht, ohne sich zur Überlegung des Kantonsgerichts zu äussern, es seien seither wesentliche Änderungen eingetreten (vgl. vorne E. 4). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer ist mit dem Rückschnitt der Bäume auf die Giebelhöhe seines Hauses nicht einverstanden. Für verschiedene Baumarten, insbesondere Nadelbäume, sei es "existenzgefährdend bis letal, wenn sie eine willkürlich bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen". "Die vom Kreisgericht verfügten Rückschnitte und Verstümmelungen" könnten "zum Absterben von Bäumen führen", was vom Kantonsgericht in Kauf genommen werde. Hierfür fehle jegliches Verständnis. Das Kantonsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge angeblich mangelnder Bestreitung der Überlegungen der Erstinstanz nicht berücksichtigt. Dabei verkenne es, dass das Kreisgericht sich gar nicht mit dem Thema auseinandergesetzt habe. Fraglich sei zudem, ob nicht die Beschwerdegegner die Unbedenklichkeit des beantragten "massiven Eingriff[s] in die Natur" nachzuweisen hätten. Ungeachtet der Begründungspflicht sollte aber jedenfalls der gesunde Menschenverstand nicht ausgeschlossen werden.  
 
6.2. Im Zusammenhang mit dem Rückschnitt der Pflanzen auf eine Breite von 2 Metern hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nur ungenügend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt zu haben. Dennoch bejahte sie die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Rückschnitt zumutbar sei, zumal keine mildere Massnahme bestehe. Was den Rückschnitt der Bäume auf eine bestimmte Höhe betifft, hat die Vorinstanz zwar eine potentielle Gefahr erkannt, dass einzelne Bäume eingehen könnten. Dies sei jedoch nicht sicher. Ohnehin müssten die Beschwerdegegner deswegen aber keine nicht (mehr) schonende Rechtsausübung hinehmen. Auch insoweit sei sodann nicht geltend gemacht, dass eine andere mildere Massnahme bestehen würde.  
Damit bestätigt sich der Vorwurf nicht, das Kantonsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Auch wenn es die Beschwerde insoweit teilweise als ungenügend begründet erachtete, hat es sich zur Sache geäussert. Mit den diesbezüglichen Überlegungen setzt der Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht freilich nicht hinreichend auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Hierzu reicht der Hinweis, es fehle jegliches Verständnis für den angefochtenen Entscheid, ebenso wenig, wie das Anrufen des "gesunden Menschenverstands", der den geltenden Regelungen als eine Art Notventil gegenübergestellt wird. 
 
7.  
 
7.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Formulierung der Grunddienstbarkeit ("beliebige" Bepflanzung mit Büschen und Bäumen; vgl. vorne Bst. A.a) die stillschweigende Vereinbarung, dass diese gerade nicht schonend ausgeübt werden muss. Im früheren Prozess im Jahre 1985 habe dies der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdegegner - diese seien auch dort als Kläger aufgetreten - ebenfalls so verstanden. Hierauf müssten die Beschwerdegegner sich behaften lassen. Ebenfalls ergebe sich aus den Prozessakten, dass den Beschwerdegegnern seit damals bekannt gewesen sei, welche Höhe die Bäume erreichen könnten. Die kantonalen Gerichte seien hierauf kaum eingegangen.  
 
7.2. Mit seinem Vorbringen zur Vereinbarung eines "beliebigen" Näherpflanzrechts sowie zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit spricht der Beschwerdeführer in erster Linie die Frage nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit an (Art. 738 ZGB; vgl. dazu auch vorne E. 3).  
Die streitbetroffene Dienstbarkeit wurde nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vor dem Kauf des Grundstücks durch die Beschwerdegegner errichtet (vgl. vorne Bst. A.a). Diese durften sich im Umfang ihres guten Glaubens daher auf den Eintrag im Grundbuch verlassen (Art. 973 Abs. 1 ZGB). Der Eintrag eines "beliebigen" Näherpflanzrechts ist nach Treu und Glauben nicht so zu verstehen, dass für die Dienstbarkeit keine Schranken gelten. Daran ändert das Vorbringen nichts, die Beschwerdegegner hätten seit dem früheren Prozess und damit einem Zeitpunkt nach dem Erwerb des Grundstückes die potentielle Höhe der streitbetroffenen Pflanzungen gekannt. Die Festlegung des Inhalts und des Umfangs der Dienstbarkeit durch das Kantonsgericht (vgl. vorne E. 4) vermag der Beschwerdeführer mit seinen rein appellatorischen Ausführungen sodann nicht in Frage zu stellen. 
Zum früheren Prozess lässt sich dem angefochtenen Urteil einzig entnehmen, die Beschwerdegegner hätten den Wortlaut des Grunddienstbarkeitsvertrags insoweit abändern lassen wollen, als der Begriff "beliebig" durch den Ausdruck "massvoll" ersetzt werden sollte. Auch hierauf lässt sich die vom Beschwerdeführer nunmehr gewünschte Rechtsfolge nicht stützen. Die Beschwerde erweist sich insoweit daher als unbegründet. 
 
7.3. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, die Vorinstanzen seien zu wenig auf sein Vorbringen eingegangen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollte, ist die Beschwerde ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2).  
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer verweist zuletzt darauf, dass gemäss Art. 39 der Bauordnung der Stadt V.________ Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 0,8 Metern nur mit Bewilligung gefällt werden dürften. Unzulässig sei auch der verunstaltende oder baumgefährdende Rückschnitt. Bei Klageeinreichung habe das streitbetroffene Grundstück sich nicht in einem Baumschutzgebiet befunden. In der Abstimmung vom 12. März 2023 sei das Baumschutzgebiet indes auf das gesamte Stadtgebiet und damit auch das Grundstück des Beschwerdeführers ausgedehnt worden. Aufgrund eines Rekurses sei Art. 39 der Bauordnung zwar noch nicht anwendbar. Sobald der fragliche Nachtrag aber in Kraft gesetzt werde, sei der von der Vorinstanz verfügte Rückschnitt nicht mehr zulässig. Dies habe eine Anfrage bei der zuständigen Behörde ergeben.  
 
8.2. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich einzig, ob das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids anwendbare Recht richtig angewendet worden ist (BGE 145 IV 137 E. 2.6 - 2.8; 129 IV 49 E. 5.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass im massgebenden Zeitpunkt eine Bewilligung für den angeordneten Rückschnitt notwendig bzw. das angefochtene Urteil aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar gewesen sei. Sodann ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass die in der Beschwerde angesprochene neue Planung im Sinne einer Vorwirkung bereits bei Ausfällung des angefochtenen Entscheids zu berücksichtigen gewesen wäre (zur Vorwirkung bei Zonenplänen vgl. Urteil 1C_435/2022 vom 23. Januar 2024 E. 5.4). Die Beschwerde erweist sich damit bereits aus diesem Grund als unbegründet.  
Unter diesen Umständen ist nicht mehr darauf einzugehen, ob die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht erstmals eingereichten Beweismittel nach Massgabe von Art. 99 BGG zulässig wären. 
 
9.  
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten sind. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdegegnern mangels Einholens einer Vernehmlassung insoweit keine Kosten entstanden sind und für das Verfahren um aufschiebende Wirkung in der vorliegenden Konstellation praxisgemäss keine Entschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber