6B_907/2010 25.01.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_907/2010 
 
Verfügung vom 25. Januar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenauflage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 24. September 2010. 
 
Erwägungen: 
Die am 28. Oktober 2010 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2011 zurückgezogen. Der Rückzug erfolgte erst, als das Verfahren vor Bundesgericht bereits kurz vor seinem Abschluss stand. Deshalb ist eine reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben. 
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Januar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Wiprächtiger Faga