5D_96/2023 26.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_96/2023  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Bern, 
2. Einwohnergemeinde Bern, 
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Steuerverwaltung Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. April 2023 (ZK 23 109). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'775.45 nebst Bussen und Gebühren. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 26. April 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt aus, weshalb er nicht bereit ist, Steuern zu zahlen (er habe in den letzten drei Jahren schwere Entehrung erfahren; der Bundesrat arbeite nicht für das Volk; etc.) und er macht geltend, dass die Beschwerdegegner seinem Steuerbefreiungsantrag nicht stattgegeben hätten. Die Ausführungen stammen im Wesentlichen aus dem Umfeld von Staatsverweigererbewegungen. Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Auch mit den Eventualerwägungen zur fehlenden mündlichen Verhandlung und zur Begründungspflicht setzt er sich nicht auseinander. Die Berufung auf die Präambel der Bundesverfassung genügt den Rügeanforderungen nicht. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg