5A_864/2023 21.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_864/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, 
Dienststelle Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS 23 298). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, an das Obergericht des Kantons Bern. Am 4. September 2023 forderte das Obergericht das Betreibungsamt zur Vernehmlassung auf (Verfahren ABS 23 298). 
In Bezug auf dieses obergerichtliche Verfahren - sowie in weiteren Angelegenheiten (dazu Verfahren 5A_859/2023, 5A_862/2023 und 5A_863/2023) - hat der Beschwerdeführer am 13. November 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer spricht im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Verfahren ABS 23 298 von Rechtsverweigerung und -verzögerung. Er verlangt einerseits, das Obergericht zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 23. September 2023 einzutreten und sie innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. Andererseits wendet er sich gegen einen Entscheid vom 23. September 2023 in jenem Verfahren. 
Gemäss Auskunft des Obergerichts gibt es im Verfahren ABS 23 298 keine Verfügung vom 23. September 2023. Auch die Beschwerde kann nicht von jenem Datum sein (vgl. oben E. 1). An anderer Stelle spricht der Beschwerdeführer denn auch von seiner Beschwerde vom 1. September 2023. Es bleibt demnach unklar, worauf der Beschwerdeführer mit der Erwähnung einer Beschwerde oder eines Entscheids vom 23. September 2023 abzielt. Er legt auch nicht dar, inwiefern das Obergericht im Verfahren ABS 23 298 eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung begangen haben soll. Er spricht zwar im Zusammenhang mit einer verweigerten Akteneinsicht von Rechtsverweigerung und -verzögerung, doch legt er nicht dar, dass er im obergerichtlichen Verfahren ABS 23 298 um Einsicht in die Akten ersucht hätte und ihm diese verweigert worden wäre. Der Vorwurf scheint sich denn auch in erster Linie an das Betreibungsamt und nicht an das Obergericht zu richten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Ausführungen in vier kantonalen Beschwerdeverfahren verweist, ist darauf nicht einzugehen. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg