4A_376/2023 19.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_376/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, 
Beschwerdegegnerin, 
2. Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. Juni 2023 
(ZK 23 117 / ZK 23 155). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 9. November 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Regionalgericht Bern-Mittelland im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen um gerichtliche Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der 3.5-Zimmerwohnung und einem dazugehörigen Einstellhallenplatz an der U.________strasse in V.________. Das Regionalgericht wies die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 15. März 2023 an, die erwähnte Wohnung und den Einstellhallenplatz innert zehn Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen, unter Erteilung des Ersatzvornahmerechts an die Beschwerdegegnerin. 
Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern am 2. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid des Obergerichts mit einer vom 11. Juli 2023 datierten, jedoch der Post erst am 17. Juli 2023 übergebenen Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid vom 2. Juni 2023 wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 6. Juni 2023 an die Beschwerdeführerin versandt und dieser am Folgetag ins Postfach zur Abholung am Schalter avisiert. Nach Art. 44 Abs. 2 BGG gilt die Sendung damit spätestens am siebten Tag, nachdem die Abholungeinladung in das Postfach gelangte, mithin am. Juni 2023, als zugestellt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung eines Entscheids an ihre Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Berufungsverfahren eingeleitet hatte. Es ist für die Bestimmung des Zustellzeitpunkts des angefochtenen Entscheids unerheblich, dass die Beschwerdeführerin die Sendung bis am 17. Juni 2023 am Postschalter in Empfang nehmen konnte und an diesem Tag in Empfang nahm. 
Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts lief demnach am. Juli 2023 ab. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 17. Juli 2023 wurde diese Frist offensichtlich nicht gewahrt. 
Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.  
Unabhängig davon könnte auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, wenn sie fristgerecht erhoben worden wäre. 
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE0 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE0 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge). 
 
3.2. Die Vorinstanz verneinte in ihrem Entscheid, dass die Erstinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hätte. Im Übrigen trat sie auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht ein, da deren Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies sie wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ab.  
Die Beschwerdeführerin erhebt keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid, in denen sie sich rechtsgenügend mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und rechtsgenügend aufzeigen würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr begnügt sie sich damit, dem Bundesgericht in freien Ausführungen ihren Standpunkt zu unterbreiten, wobei sie nach Belieben vom Sachverhalt abweicht, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, ohne dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben. Damit genügt sie den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht. 
Auf die Beschwerde ist somit auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer