6B_1140/2023 17.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1140/2023  
 
 
Urteil vom 17. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. August 2023 
(SK 22 478). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 28. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Gesuch um Revision des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. April 2022 ab, soweit es auf dieses eingetreten war. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt u.a. die Gutheissung des "Revisionsverfahrens", respektive dass "dazu beim Experten ein Gutachten einzuholen" sei und einen "Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten zwischen 2018-2023". 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht befindet über Beschwerden gegen bei ihm angefochtene Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Verfahrensgegenstand bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 28. August 2023 und damit die Frage, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, soweit es auf dieses eintrat.  
Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachten Revisionsgründen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO auseinandergesetzt (angefochtener Beschluss S. 8 ff.). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Vielmehr begnügt er sich mit dem pauschalen Hinweis, dass er "die Tatsachen und Beweismittel" bis heute nicht habe geltend machen können bzw. dürfen und er mit "massiven" Strafen hätte rechnen müssen. Dies vermag den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht zu genügen. 
Insoweit der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs gegen einen Staatsanwalt verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen zuständig ist. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger