6B_1159/2021 11.10.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1159/2021  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungehorsam im Betreibungsverfahren; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Juli 2021 (SU210023-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 3. Februar 2021 vom Vorwurf des Ungehorsams im Betreibungsverfahren frei. Es nahm die Kosten auf die Gerichtskasse. Dem Beschwerdeführer sprach es keine Entschädigung zu. Auf eine dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juli 2021 mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittellegitimation nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der angefochtene vorinstanzliche Beschluss (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur die Frage sein, ob die Vorinstanz die Beschwer/das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung des Rechtsmittels und damit seine Legitimation im kantonalen Verfahren zu Unrecht verneinte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen nicht rechtsgenüglich auseinander, und er legt nicht hinreichend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Soweit er im Übrigen geltend macht, eine Entschädigung beantragt zu haben, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, auf seine an das Bezirksgericht Bülach gerichtete Eingabe zu verweisen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er in seiner Berufungserklärung keine Abänderung der entsprechenden Dispositivziffer beantragt und auch keine Entschädigung verlangt habe, befasst er sich, wenn überhaupt, allenfalls rudimentär. Seine Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill