8C_262/2023 04.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_262/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2023 (RG.2023.00003). 
 
 
Nach Einsicht  
in die im Anschluss an die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vereinende Verfügung vom 16. Juni 2023 ergangene Verfügung vom 14. Juli 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. August 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe des A.________ vom 14. August 2023 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass er stattdessen innert dieser Frist um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des beim Sozialversicherungsgericht Zürich anhängigen Verfahrens IV_2030.00050 ersucht, 
dass indessen eine Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen voraussetzt (Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 mit Hinweis u.a. auf Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4), 
dass dies dem Gesuchsteller so bereits verschiedentlich eröffnet worden ist (Verfügungen 8C_36/2022 vom 2. März 2022, 8C_494/2020 vom 24. September 2020 und 8C_438/2021 vom 31. August 2021), 
dass er sich dennoch darauf beschränkt, dieses Gesuch (erneut) ohne Geltendmachung solcher veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen einzureichen, 
dass ihm sodann hinsichtlich des Sistierungsgesuchs bereits vorgängig mitgeteilt worden ist, weshalb ein solches nicht von der Bezahlung des Kostenvorschusses innert gesetzter Frist befreit (Verfügung vom 16. Juni 2023, zweitletzter Absatz, sowie Urteil 8C_499/2022 vom 22. November 2022), 
 
dass somit die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Nachfrist bestehen bleibt, was gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 BGG zum Nichteintreten auf die Beschwerde und zur Gegenstandslosigkeit des Sistierungsgesuchs führt, 
dass mit Blick auf die querulatorische Rechtsmittelführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf Gerichtskosten ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
dass abschliessend auf Art. 33 Abs. 2 BGG zu verweisen ist, wonach im Falle böswilliger oder mutwilliger Rechtsmittelführung wie der vorliegenden die Partei und ihre Vertretung mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden können; darauf wird vorliegend nochmals verzichtet, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. September 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel