1C_414/2023 23.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_414/2023  
 
 
Urteil vom 23. April 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement 
des Kantons Solothurn, Rötihof, 
Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2023 (VWBES.2022.413 und 414 und 415). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Solothurn beabsichtigt, die Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse in der Gemeinde Neuendorf zu sanieren. Die Erschliessungsplanung wurde in drei Abschnitte (Teil West, Teil Mitte und Teil Ost) unterteilt. Unter anderem sollen die Bushaltestellen behindertengerecht umgebaut werden. Die Haltestelle "Kirche Nord" soll neu als Fahrbahnhalt auf der Dorfstrasse ausgestaltet werden, anstatt wie bisher als Busbucht weiter westlich an der Dorfstrasse. 
A.________ erhob am 17. Dezember 2019 Einsprache gegen die Erschliessungsplanung Teil Mitte und Teil Ost. Er beanstandete die neue Fahrbahnhaltestelle "Kirche Nord" (Teil Mitte) und beantragte, die Strassenführung im Unterdorf sei komplett zu überarbeiten (Teil Ost). 
 
B.  
Mit Beschluss Nr. 2022/1584 vom 24. Oktober 2022 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn den kantonalen Erschliessungsplan Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse, Teil Mitte (Abschnitte 2 und 3.1), und wies u.a. die Einsprache von A.________ gegen die neue Bushaltestelle "Kirche Nord" ab. 
Gleichentags genehmigte er mit Beschluss Nr. 2022/1583 den kantonalen Erschliessungsplan Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse, Teil Ost (Abschnitte 3.2 bis 7). Auf die Einsprache von A.________ trat er nicht ein, weil dieser zu weit von der streitigen Strassenführung entfernt wohne. 
 
C.  
Gegen beide Regierungsratsbeschlüsse erhob A.________ am 3. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, mit ergänzender Begründung vom 31. Januar 2023 (Verfahren VWBES.2022.413). Das Verwaltungsgericht vereinigte das Verfahren mit den (ebenfalls die Bushaltestelle betreffenden) Verfahren VWBES.2022.414 und 415. Am 26. Juni 2023 wies es die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
D.  
Am 25. August 2023 hat A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und seine Beschwerde vom 3. November 2022/31. Januar 2023 sei gutzuheissen. Die Regierungsratsbeschlüsse vom 24. Oktober 2022 seien vollumfänglich aufzuheben und seine beiden Einsprachen vom 17. Dezember 2019 seien gutzuheissen. 
 
E.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. A.________ hat sich dazu am 9. Oktober 2023 geäussert. 
 
F.  
Mit Verfügung vom 25. September 2023 hat das präsidierende Mitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über einen kantonalen Nutzungsplan gemäss § 68 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG/SO; BGS 711.1) und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde (Art. 82 lit. a BGG). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Er ist Eigentümer der Parzelle GB Nr. 51 am westlichen Ende des einspurig befahrbaren Umgangwegs, der nach einer Brücke über den Mittelgäubach in die Dorfstrasse mündet, nur wenige Meter westlich der projektierten Fahrbahnhaltestelle "Kirche Nord". Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Beschwerde gegen den Erschliessungsplan Teil Mitte abgewiesen wurde, besonders berührt, und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3.3). Hinsichtlich der Erschliessungsplanung Teil Ost ist er als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, eine formelle Rechtsverweigerung geltend zu machen. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.  
 
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft es jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt, soweit die Begründung - entgegen Art. 42 Abs. 1 BGG - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (in der Replik oder späteren Eingaben) nachgeschoben wurde (Urteile 1C_664/2018 vom 14. November 2019 E. 1.3 sowie 1C_229/2021 vom 5. November 2021 E. 1.2). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, genügt die Beschwerde diesen Anforderungen in grossen Teilen nicht.  
 
1.3. Im Folgenden ist zunächst die Rechtsverweigerungsrüge im Zusammenhang mit der Erschliessungsplanung Teil Ost (Regierungsratsbeschluss 2022/1583, Strassenführung Unterdorf) zu behandeln (E. 2). Anschliessend ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der Erschliessungsplanung Teil Mitte (Regierungsratsbeschluss 2022/1584; Bushaltestelle Kirche Nord) einzugehen (E. 3).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihm erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Planungsverfahren gegen die Strassenführung im Unterdorf nicht behandelt, mit der Begründung, diese Strassenführung sei nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (E. II.1.3 des angefochtenen Entscheids). Dies sei offensichtlich unrichtig: Er habe 2019 zwei Beschwerden (recte: Einsprachen) eingereicht, und gegen beide "Ablehnungsentscheide" Beschwerde erhoben. 
In der Tat richtete sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich gegen beide Regierungsratsbeschlüsse vom 24. Oktober 2022, Nr. 2022/1584 und Nr. 2022/1583. Der Beschwerdeführer beantragte vor Verwaltungsgericht deren Aufhebung und die komplette Überarbeitung der Planung, sowohl für die Strassenführung im Unterdorf als auch für die Bushaltestelle Kirche Nord. Beide Anträge wurden auch begründet (Begründungsergänzung vom 31. Januar 2023). Damit umfasste das unter der Nummer VWBES.2022.413 geführte Beschwerdeverfahren auch die Erschliessungsplanung für die Strassenführung im Unterdorf (Teil Ost) bzw. den Entscheid des Regierungsrats, auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Strassenführung im Unterdorf nicht einzutreten. Es geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten noch aus der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts hervor, dass dieser Teil des Verfahrens abgetrennt wurde und damit Gegenstand eines noch hängigen Verfahrens sei. Das Verwaltungsgericht hat damit einen Teil der Beschwerde zu Unrecht nicht behandelt und insofern eine formelle Rechtsverweigerung begangen. 
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Beurteilung der bisher nicht behandelten Rüge zum Regierungsratsbeschluss 2022/1583 an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
3.  
Im Zusammenhang mit der Bushaltestelle Kirche Nord (Erschliessungsplanung Teil Mitte) wirft der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vor, seine Prüfungs- und Amtsermittlungspflicht verletzt zu haben, indem es unkritisch auf den von der Exekutive festgestellten Sachverhalt abgestellt und die Interessen des öffentlichen Verkehrs "durchgewunken" habe, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Interessen, insbesondere des Ortsbild- und Heimatschutzes. Sein Eventualantrag auf Aufhebung der Bushaltestelle sei gar nicht behandelt worden. Das Verwaltungsgericht habe weder den von ihm beantragten Augenschein durchgeführt, noch die beantragten Zeugen einvernommen, noch die kantonale Denkmalpflege zur Befragung eingeladen. Dies verletze auch seinen Anspruch auf Beweisführung. 
 
3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 5.3).  
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteile 1C_76/2012 vom 6. Juli 2012 E. 2.3 und 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Antrag des Beschwerdeführers geäussert. Sie führte aus, dass mit den Akten und Plänen, dem Solothurnischen Geografischen Informationssystem und den Ausführungen zu Neuendorf im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS, SR 451.12) die Sache hinreichend dokumentiert sei. Dabei hat die Vorinstanz auch die Angaben im ISOS zu Neuendorf zusammengefasst aufgeführt. Der Beschwerdeführer setzt sich damit im Rahmen seiner Beschwerde nicht auseinander. Auch legt er nicht dar, welche entscheidwesentlichen Feststellungen die Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins hätte machen können, die sich nicht bereits aus den von der Vorinstanz konsultierten Dokumenten ergaben. 
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Befragung von Zeugen verlangt. Schon aus diesem Grund liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 
 
3.2. Die Vorinstanz hat sich mit dem Ersatz der bestehenden Busbucht durch eine Fahrbahnhaltestelle auseinandergesetzt. Eine einseitige Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs lässt sich dabei nicht erkennen. Vielmehr konnte die Vorinstanz aufgrund der Erhebungen des Durchschnittlichen Tagesverkehrs (DTV) von 4000 Fahrzeugen schliessen, dass mit der vorgesehenen Fahrbahnhaltestelle keine wesentliche Behinderung des Individualverkehrs resultiere. Bei seiner Prüfung, ob das dem Regierungsrat zustehende Planungsermessen eingehalten wurde, berücksichtigte das Verwaltungsgericht nebst allfälligen Beeinträchtigungen des Privatverkehrs auch Aspekte der Verkehrssicherheit und des Ortsbildschutzes. Dabei erkannte es, dass bei Erstellen der Fahrbahnhaltestelle keine Auswirkungen auf das Ortsbild ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Überlegungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander und legt nicht dar, weshalb dennoch ein Beizug der kantonalen Denkmalpflege geboten gewesen wäre.  
 
3.3. Nur als Eventualantrag verlangte der Beschwerdeführer den gänzlichen Verzicht auf eine Bushaltestelle. Die Vorinstanz hatte sich jedoch mit diesem Eventualantrag nicht auseinander zu setzen, nachdem sie zum Schluss gekommen war, die vom Regierungsrat gewählte Lösung der Erstellung einer Fahrbahnhaltestelle sei zweckmässig und weise keine nennenswerten Nachteile auf.  
 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, um die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss 2022/1583 (Erschliessungsplanung Teil Ost) zu beurteilen. In diesem Umfang wird der angefochtenen Entscheid aufgehoben. 
Im Übrigen, hinsichtlich des Regierungsratsbeschlusses 2022/1584 (Erschliessungsplanung Teil Mitte, Bushaltestelle Kirche Nord) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton ist nicht kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht Solothurn zurückgewiesen. In diesem Umfang wird der angefochtene Entscheid aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden gekürzte Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber