1C_164/2022 14.03.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_164/2022  
 
 
Urteil vom 14. März 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Erleichterte Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Einzelrichterin, vom 16. Februar 2022 (F-5504/2021). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Urteil vom 16. Februar 2022 ist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Erleichterte Einbürgerung nicht eingetreten mit der Begründung, sie habe den ihr auferlegten Vorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet. 
Mit Eingabe vom 7. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil. Sie legt indessen, was einzig zulässig wäre, nicht dar, dass und weshalb das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll. Sie bringt vielmehr vor, dass sie im Januar 2022 an Corona erkrankt sei. Wegen des damit verbundenen Arbeitsausfalls habe sie erhebliche finanzielle Einbussen erlitten und deswegen den Vorschuss nicht rechtzeitig leisten können. Die Eingabe stellt damit inhaltlich ein Fristwiederherstellungsgesuch dar, für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. 
Auf die Beschwerde ist wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten und die Sache ans Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Die Sache wird ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi