7B_793/2023 22.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_793/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Füllemann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme (Einstellung [Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz]); Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Februar 2023 (51/2022/52/B). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reiste am 11. Januar 2022 als Lenker eines Personenwagens beim Grenzübergang Thayngen in die Schweiz ein. Anlässlich einer Zoll- und Personenkontrolle fand die Grenzwache in einer Bauchumhängetasche 0.91 Gramm Marihuana sowie im Fahrzeug hinter der Innenverkleidung der Fahrertüre Bargeld in der Höhe von EUR 46'500.--. Das Bargeld stellte sich als kokainkontaminiert heraus und wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 12. Januar 2022 beschlagnahmt. 
Mit Verfügung vom 23. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Das beschlagnahmte Bargeld zog sie ein. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 7. Februar 2023 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde von A.________ gegen die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und es sei das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 46'500.-- "an den wirtschaftlich Berechtigten B.________" herauszugeben. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer verlangt, dass das bei ihm beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von EUR 46'500.-- nicht eingezogen, sondern an den angeblich wirtschaftlich Berechtigten B.________ herausgegeben werde. Als beschuldigte Person kann der Beschwerdeführer die Einziehung mit dem Argument anfechten, die einzuziehenden Gegenstände würden einem Dritten gehören (BGE 121 IV 365 E. 7; Urteil 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 10). Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Hinreichend begründete Rügen vorausgesetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu unten E. 2.3.1), ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).  
Die sogenannte Ausgleichseinziehung nach Art. 70 StGB setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein kausaler Zusammenhang besteht in dem Sinn, dass die Erlangung des Vermögenswerts als "direkte und unmittelbare" Folge der Straftat erscheint. Dabei können aber auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte Gegenstand einer Einziehung sein (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 f., 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.3 f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 
Die blosse Kokain-Kontamination genügt für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dazu bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports. Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-) Tat ist nicht erforderlich (Urteile 6B_789/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_1477/2021 vom 2. November 2022 E. 3.1; 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze ihrem Urteil zutreffend zugrunde gelegt und ist in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die umfassend mit Kokain kontaminierten Banknoten, die zudem in der für den Zwischen- oder gar Grosshandel mit Drogen üblichen Stückelung vorliegen und in einem Versteck in der Seitentür des Fahrzeugs transportiert wurden, deliktischer Herkunft sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblich legalen Ursprung des Bargelds hielt die Vorinstanz für nicht schlüssig.  
 
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist aus folgenden Gründen unbehelflich:  
 
2.3.1. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Für das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1). 
 
2.3.2. In seinen Ausführungen unter den Titeln "Kontamination des Bargelds durch Eigenkonsum nicht ausgeschlossen", "Stückelung des Bargelds ist typisch für den EU-Raum", "Versteckter Transport ist logisch nachvollziehbar", "Glaubhafte Angaben zum Anlass der Fahrt" und "Plausible Angaben zur legalen Herkunft des Geldes" präsentiert der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein teils mit unzulässigen Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) untermauertes Narrativ, das dem Plädoyer vor einer Sachinstanz entnommen sein könnte. Mit einer solchen appellatorischen Kritik wird der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aber nicht gehört: Statt eine geradezu ins Auge springende Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, beruht seine Argumentation auf dem Bemühen, die erhobenen Beweise durch selektives Ausblenden der gegen seinen Standpunkt sprechenden Elemente in einem für ihn möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Damit gelingt es ihm allenfalls, eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür. Entgegen seiner Auffassung liegen auch keine Gehörsverletzungen in Form von Begründungsmängeln vor: Die Vorinstanz stützt ihre Tatsachenschlüsse vielmehr auf eine sorgfältige Würdigung der erhobenen Beweise und Auseinandersetzung mit den beschwerdeweise vorgebrachten Einwänden. Auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen kann nach Art. 109 Abs. 3 BGG denn auch vollumfänglich verwiesen werden.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle