2C_535/2023 04.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_535/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Psychologieberufekommission PsyKo, 
Bundesamt für Gesundheit, 
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anerkennung Abschluss/Ausbildung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 16. August 2023 (B-4426/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht, II. Abteilung, A.________ unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 15. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in einem Verfahren betreffend die Anerkennung eines Abschlusses bzw. einer Ausbildung zu leisten.  
 
1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 29. September 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 16. August 2023 erheben zu wollen. Ferner beantragt sie Schadenersatz wegen "Rechtsverzögerung einer Angestellten des BAG" und ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss zu leisten habe. Soweit die Beschwerdeführerin zudem eine Rechtsverzögerung gegen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geltend zu machen scheint, ist darauf mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 94 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und Art. 90 ff. BGG) nicht einzutreten. Im Übrigen besteht aufgrund der völlig unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Anlass, die vorliegende Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen.  
 
2.2. Die angefochtene Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar (vgl. 2C_491/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).  
In der Sache geht es um die Anerkennung eines Abschlusses bzw. einer Ausbildung. Ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht oder ob die Sache unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t BGG fällt, kann angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben. 
 
2.3. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.4. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 16. August 2023 wurde an die Beschwerdeführerin gleichentags versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.40.187607.00316888 der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich diesem Formular entnehmen, dass die Sendung am 17. August 2023 zur Abholung gemeldet wurde. Nachdem die Sendung innerhalb der siebentägigen Frist nicht abgeholt wurde, gilt sie als am Donnerstag, den 24. August 2023, zugestellt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin - wie es sich dem Formular Sendeverfolgung entnehmen lässt - der Post den Auftrag erteilt hat, die Abholfrist zu verlängern, erlaubt es nicht, den Eintritt der Zustellfiktion hinauszuschieben. Dies gilt jedenfalls, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen, was vorliegend nicht bestritten wird (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Folglich begann die Beschwerdefrist am Freitag, den 25. August 2023 zu laufen und endete am Montag, den 25. September 2023 (Art. 45 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 29. September 2023 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Im Übrigen ersucht die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG). 
Auf die Beschwerde ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten. 
 
2.5. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde selbst dann nicht eingetreten werden könnte, wenn diese innert Frist eingereicht worden wäre. So zeigt die Beschwerdeführerin weder auf, dass der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; zur Begründungspflicht vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2), so insbesondere, weil sie finanziell nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4), noch legt sie in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe (vgl. BGE 140 III 86 E. 2).  
 
3.  
 
3.1. Auf die verspätet eingereichte und im Übrigen offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit einzelrichterlichem Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov