8C_245/2024 04.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_245/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024 (200 24 90 SH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 17. April 2024 den Entscheid des stellvertretenden Regierungstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 23. Januar 2024. Danach durfte der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 die bisher ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. Dezember 2023 einstellen. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sich mit einem Vorbezug der AHV-Altersrente auf diesen Zeitpunkt hin von der Sozialhilfe hätte lösen können. Dazu habe er aufgrund des subsidiären Charakters der Sozialhilfe verpflichtet werden dürfen, mit der Konsequenz, im Falle der Weigerung keine weiteren Sozialhilfegelder zu erhalten. 
 
3.  
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Er zeigt nicht auf, inwieweit die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwiefern die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Stattdessen ruft er das zur Publikation bestimmte Urteil 8C_333/2023 vom 1. Februar 2024 an, wonach eine Sozialhilfe beziehende Person nicht zum frühestmöglichen Vorbezug des Freizügigkeitskapitals angehalten werden darf, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (dortige E. 7.3.2 - 7.4). Was er daraus hinsichtlich des in seinem Fall angeordneten Vorbezugs der AHV-Altersrente zu seinen Gunsten ableiten will, führt er nicht aus. Ebenso wenig setzt er sich mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, dass sein Notbedarf auch ohne Bezug von Ergänzungsleistungen allein durch den Rentenvorbezug gesichert wäre. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel