1B_53/2023 26.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_53/2023  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2022 (UB220191-O/U/HON). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung. Er wurde am 7. November 2022 verhaftet und am 11. November 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Am 8. Dezember 2022 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen. 
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhebt A.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 10. Dezember 2022 zu laufen und endete, da der 8. Januar 2023 ein Sonntag war, am 9. Januar 2023 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 24. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer ist zwar der Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still stehen. Nach langjähriger konstanter, mit BGE 133 I 270 E. 1.2.2 begründeter und vielfach, zuletzt mit Urteil 1B_21/2023 vom 17. Januar 2023 bestätigter Praxis gelten in strafprozessualen Haftfällen indessen die Gerichtsferien nicht. Der Fristenstillstand kommt daher nicht zur Anwendung. Demzufolge ist die am 24. Januar 2023 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi