7B_558/2023 14.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_558/2023  
 
 
Urteil vom 14. Septemer 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft, Nichteintreten 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2022 (UB220164-O/U). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung sowie Tätlichkeiten. Er wurde am 16. September 2022 in Winterthur festgenommen. Am 18. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft seine Haftentlassung und beantragte gleichentags beim Bezirksgericht Zürich als zuständigem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Verfügung vom 20. September 2022 entsprach das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch und ordnete gegen A.________ ein Rayonverbot betreffend das Gebiet der Stadt Zürich, mit Ausnahme der blossen Durchreise sowie mit Ausnahme des Zürcher Hauptbahnhofs an. Darüber hinaus ordnete das Zwangsmassnahmengericht ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ex-Partnerin an. Die von A.________ dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde hiess dieses mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 gut. 
 
2.  
A.________ gelangt mit Eingabe vom 30. August 2023 an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er, gestützt auf den gutheissenden Beschluss des Obergerichts Zürich vom 13. Oktober 2022 hätten ihm die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich eine finanzielle Wiedergutmachung für den im Rahmen des Haftverfahrens erlittenen unzulässigen Freiheitsentzug zu entrichten. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 13. Oktober 2022 richtet, was aus der Rechtsschrift nicht abschliessend klar hervorgeht, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist sodann nicht zuständig, erstmals über einen Anspruch über allenfalls zu Unrecht erlittene Haft (Art. 429 - 431 StPO) zu entscheiden. Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich die Beschwerde auch insoweit als offensichtlich unzulässig. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Umständehalber wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn