7B_213/2024 12.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_213/2024  
 
 
Urteil vom 12. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Untersuchungsgefängnis Solothurn, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. Januar 2024 (BKBES.2024.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 27. März 2023 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten. Am 15. September 2023 eröffnete auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eine Strafuntersuchung gegen ihn, ebenfalls wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, da er Todesdrohungen gegenüber einem Staatsanwalt ausgesprochen haben soll. Am 19. September 2023 versetzte ihn das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland auf Antrag der Staatsanwaltschaft einstweilen bis am 14. Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Nachdem das Obergericht des Kantons Bern eine von A.________ gegen diesen Haftentscheid erhobene Beschwerde wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst teilweise gutgeheissen hatte, bestätigte es die Haftanordnung schliesslich mit Entscheid vom 27. Oktober 2023. 
 
B.  
Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 23. November 2023 wurden die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn berechtigt und verpflichtet, die A.________ zur Last gelegten Deliktsvorwürfe zu untersuchen. In der Folge bewilligte das Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 die von der Staatsanwaltschaft Solothurn beantragte Verlängerung der gegen A.________ angeordneten Untersuchungshaft bis am 14. März 2024. Die von A.________ dagegen an das Obergericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde wies dieses mit Beschluss vom 22. Januar 2024 ab. Gleichzeitig wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Haftverfahren ab (Dispositiv-Ziffer 3) mit der Begründung, diese sei gemäss den Vorgaben der StPO nur für die Privatklägerschaft vorgesehen. Die Rechte der beschuldigten Person würden insoweit durch die amtliche Verteidigung gewahrt. Da die A.________ von der Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das obergerichtliche Haftbeschwerdeverfahren nicht automatisch gelte, sondern beantragt werden müsse, könne der Rechtsvertreter von A.________ auch nicht als amtlicher Verteidiger entschädigt werden, weil dieser keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Infolgedessen sprach das Obergericht A.________ in Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses vom 22. Januar 2024 keine Entschädigung für seine Rechtsvertretung zu. 
 
C.  
A.________ führt mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts Solothurn vom 22. Januar 2024. Er beantragt sinngemäss dessen Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben, soweit sein Verteidiger nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt und diesem deshalb keine Entschädigung zugesprochen worden sei. Zudem ersucht er für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, in welchem die Vorinstanz die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis 14. März 2024 bestätigt und ihm die Einsetzung sowie Entschädigung seines Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie amtlicher Verteidiger verweigert hat. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Bei Beschwerden gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft liegt der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufgrund der Inhaftierung der beschuldigten Person grundsätzlich auf der Hand. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Haftverlängerung aufgrund seiner zwischenzeitlich erfolgten Haftentlassung jedoch nicht angefochten. Strittig ist vor Bundesgericht einzig noch die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Entschädigung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger.  
 
1.3. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, haben Zwischenentscheide, in denen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu Folge (BGE 133 IV 335 E. 4, 129 I 129 E. 1.1; Urteil 7B_201/2022 vom 6. November 2023 E 1.3). Wenn das Beschwerdeverfahren - wie vorliegend - jedoch bereits abgeschlossen ist, der Rechtsbeistand seine Arbeit mithin bereits getan hat, droht der beschwerdeführenden Person aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung nicht mehr die Gefahr, dass sie ihre Rechte nicht wahrnehmen kann. In solchen Fällen kann daher allein aus der Tatsache, dass ein Entscheid die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Prozessführung betrifft, nicht auf einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil geschlossen werden (BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 E. 1.2 [betreffend die Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Haftverfahren]). Vielmehr geht es bei solchen Zwischenentscheiden einzig noch um die Frage, wer das Honorar des Rechtsbeistands bzw. der Rechtsbeiständin zu bezahlen hat. Soweit die Vorinstanz deshalb die amtliche Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren verweigerte, wird der Beschwerdeführer den angefochtenen Zwischenentscheid vom 22. Januar 2024 daher zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 600 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil 7B_201/2022 vom 6. November 2023 E. 1.3). Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Mit Blick auf den Umstand, dass vorliegend bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert werden. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn