1B_222/2023 12.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_222/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 1. Abteilung, vom 19. April 2023 (SU A1 2022 7048 CWY und Verfügung SU A1 2022 7048 CWY). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die 1. Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Pornografie. Mit Verfügung vom 19. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, dass sie Anklage erheben will und setzte ihnen Frist, um Beweisanträge zu stellen. Gleichentags ordnete die Staatsanwaltschaft mit einer weiteren Verfügung die Beschlagnahmung der am 8. August 2022 sichergestellten Gegenstände (T-Shirt, Trainerhose, Mobiltelefon Samsung Galaxy J3) des Beschwerdeführers an. 
 
2.  
Mit Eingaben vom 25. April 2023 und 27. April 2023 führt A.________ gegen beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Verfügungen, mit welchen die Staatsanwaltschaft die Parteien darüber informiert, dass sie Anklage erheben will und ihnen Frist für die Stellung von Beweisanträgen setzt, sind nach Art. 318 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Die vorliegende Beschwerde in Strafsachen erweist sich demzufolge als unzulässig, soweit sie sich gegen die entsprechende verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 richtet. 
 
4.  
Die zusätzlich angefochtene Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 betrifft zwar eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich allerdings nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Vielmehr ist sie zunächst mit Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs erweist sich die Beschwerde damit auch insoweit als unzulässig. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG ist die Sache jedoch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz zu überweisen. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig und ist auf sie daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz (unter Beilage der Beschwerde) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn