6B_449/2023 21.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_449/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechsanwalt Boris Kreit, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. September 2022 (SK 21 580). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ mit Urteil vom 30. Juli 2021 der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen, z.T. geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei es den vollziehbaren Teil auf 12 Monate festsetzte, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 250.--. Es ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren an, regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen und entschied die geltend gemachten Zivilansprüche. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche, soweit diese angefochten waren. Es bestrafte ihn ebenfalls mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, erklärte hiervon 12 Monate als vollziehbar und fällte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus, wobei es die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 130.-- festlegte. Die erstinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 250.-- war unangefochten geblieben. Auch das Obergericht verwies A.________ für 7 Jahre des Landes und regelte schliesslich die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die erstinstanzlich ergangenen Erkenntnisse die Zivilforderungen betreffend waren unangefochten geblieben. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts betreffend die angeordnete Landesverweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Die Vorinstanz verletze einerseits Völkerrecht, wenn sie sowohl einen Eingriff in das durch Art. 5 Anhang I FZA garantierte Aufenthaltsrecht als auch einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt erachte. Andererseits verletze sie Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB verneine.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren. Er habe hier bei seinen Eltern und mit einer Schwester die Kindheit und die prägenden Jugendjahre verbracht, die obligatorische Schulzeit und eine 3-jährige Berufslehre zum Kaufmann absolviert. Damit habe er mit Ausnahme eines wegen einer migrationsrechtlichen Wegweisung mehrjährigen Aufenthaltes in Italien sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und falle als Ausländer zweiter Generation in den Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 StGB in fine. Eine Prüfung der weiteren Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE ergebe, dass er nach eigenen Angaben in den 90er Jahren in die Drogenszene abgerutscht und durch Beschaffungskriminalität aufgefallen sei. Im Strafregister fänden sich zwei Einträge aus den Jahren 2007 und 2012, mit denen er indes und u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und rechtswidriger Einreise und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden sei, was nicht in den Bereich klassischer Beschaffungskriminalität falle. Der Beschwerdeführer sei stattdessen mehrfach durch renitentes Verhalten gegenüber Behörden und Beamten aufgefallen und bereits in der Vergangenheit gewalttätig geworden. Zudem existierten über 20 gelöschte Einträge im Strafregister, wobei er u.a. wegen Raubes begangen unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verurteilt worden und es zum Vollzug zahlreicher Freiheitsstrafen sowie der Anordnung einer ambulanten Massnahme gekommen sei. Damit habe er bereits in der Vergangenheit die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gefährdet und scheine seine Legalbewährung fraglich.  
Im Hinblick auf sein Aufenthaltsrecht sei er schon mehrfach verwarnt worden. Nachdem eine erste Wegweisung im Jahr 2005 beschwerdeweise aufgehoben worden sei, sei er am 4. Januar 2009 aus der Schweiz gewiesen worden. Aus den Erwägungen des damaligen Beschwerdeentscheides ergebe sich, dass er bis dahin 21 mal verurteilt und insgesamt mit über 49 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden sei. Am 19. März 2012 sei er dann wegen rechtswidriger Einreise, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse verurteilt worden. Auf sein Ersuchen sei im April 2014 die Aufhebung des Einreiseverbotes erfolgt. Die zeitweilige Ausweisung sei denn auch der Grund, weshalb er heute über eine Aufenthalts- statt einer Niederlassungsbewilligung verfüge. 
Seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz - so die Vorinstanz weiter - führe der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mit B.________, einer Schweizer Bürgerin, mit der er seit dem 1. September 2016 in einem gemeinsamen Haushalt lebe und im August 2021 die Ehe eingegangen sei. Die Ehefrau sei Mutter eines 19 Jahre alten Sohnes aus erster Ehe und arbeite in einem Teilzeitpensum in der Gastronomie. Wegen einer Lohnpfändung müsse sie derzeit mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum auskommen. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau den Lebensunterhalt nötigenfalls selber bestreiten könnten, bestehe beidseits keine Abhängigkeit. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers lebten keine mehr in der Schweiz, nachdem die Eltern und die Schwester nach Italien zurückgekehrt seien. Er pflege aber eine sehr gute Beziehung zum Sohn seiner Ehefrau und zu mehreren, in der Schweiz wohnhaften Cousins und Verwandten zweiten Grades. 
Alsdann sei der Beschwerdeführer sprachlich und kulturell gut integriert und verfüge über ein intaktes Beziehungsnetz. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration sei die Entwicklung nach der Grundausbildung aber unstet verlaufen. Er sei mehrfach arbeitslos gewesen und durch den Sozialdienst unterstützt worden. In diese Zeit falle denn auch seine wiederholte Straffälligkeit. Seit seiner Anstellung in einem Call Center der C.________ AG und einer in Angriff genommenen Weiterbildung zum Versicherungsberater sei eine gewisse Stabilisierung auszumachen, wobei ihn auch diese nicht von den vorliegenden Delikten abgehalten habe. Die finanziellen Verhältnisse erachtet die Vorinstanz als intakt; gesundheitliche Problem seien keine bekannt. 
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer spreche perfekt Italienisch und habe in den Jahren 2009 bis 2015 in Italien gelebt und gearbeitet. Damit sei davon auszugehen, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sei und über ein gewisses Beziehungsnetz verfüge, wohingegen er zu den dort lebenden Familienangehörigen kaum Kontakt habe. Nach seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei klar, dass er sich hier eher heimisch fühle. Ebenso klar sei aber, dass er mit seinen beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnissen in Italien Fuss fassen könnte, was sich bereits im Nachgang an die im Jahr 2009 erfolgte Ausweisung gezeigt habe. Umstände, welche die Aussichten auf seine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz zweifelhaft erscheinen liessen, seien keine ersichtlich, wohingegen die Legalbewährung angesichts der gezeigten Unbelehrbarkeit zweifelhaft sei. Daran ändere nichts, dass er sich seit der Anlasstat ruhig verhalten habe. 
Anhand einer Gesamtwürdigung verneint die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall. Zwar falle der Beschwerdeführer in den geschützten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB in fine. Entscheidend ins Gewicht falle aber, dass er nach seiner Ausbildung bis in das Jahr 2009 kaum mehr integriert gewesen sei, mithin während mehrerer Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und in erheblichem Umfang straffällig geworden sei, was nebst strafrechtlichen Sanktionen zu migrationsrechtlichen Verwarnungen und letztendlich einer Wegweisung aus der Schweiz geführt habe. Während dieser sei er unbefugt in die Schweiz eingereist. Und obwohl er die möglichen Konsequenzen strafrechtlichen Fehlverhaltens gekannt habe, sei er rund vier Jahre nach seiner Wiedereinreise erneut und in schwerwiegender Weise straffällig geworden. Die begangenen Gewaltdelikte hätten sich gegen rein zufällig anwesende Personen gerichtet, ohne dass er vom betroffenen Buschauffeur oder anderen Personen provoziert oder gar "diskriminiert" worden wäre. Zwar sei seit seiner Wiedereinreise in beruflicher, sozialer und finanzieller Hinsicht eine Stabilisierung bemerkbar, die ihn aber nicht von der Anlasstat abgehalten habe. Zudem bestehe die Möglichkeit zur Wiedereingliederung in Italien. Eine Ausreise dorthin seit absolut zumutbar, woran auch seine Familiensituation nichts zu ändern vermöge. Der Beschwerdeführer habe B.________ nach dem erstinstanzlichen Urteil geheiratet. Zwar habe diese mitgeteilt, dass es für sie ausgeschlossen sei, nach Italien zu gehen. Sie habe ihre Arbeit hier, spreche kein Italienisch und wolle nicht vom Sozialdienst abhängig sein. Massgeblich sei aber, dass die Ehegatten bei der Heirat um die drohende Landesverweisung gewusst hätten. Ein Eheleben in Italien scheine weder unmöglich noch unzumutbar, zumal Italien im selben Kulturkreis liege wie die Schweiz. Lehne die Ehefrau den Nachzug ab, stehe bei der jüngeren, kinderlosen Ehe einem Getrenntleben mit regelmässigen Besuchen in Italien während der zeitlich befristeten Landesverweisung nichts entgegen. Der Ehefrau sei zumutbar, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. 
Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, erübrige sich eine Interessenabwägung. Indes würde auch diese - namentlich mit Blick auf die Art des Deliktes, die etlichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen und die ungünstige Legalprognose - zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Bei schweren Gewaltdelikten gegen zufällige Opfer sei schon eine geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. bei der bestehenden Rückfallgefahr und der schwerwiegenden Anlasstat sei die Landesverweisung verhältnismässig und auch das FZA stehe einer solchen nicht entgegen. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
1.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).  
 
1.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.3; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.3). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E.1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). 
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E.1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen). 
Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (Urteile 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3.4; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.3; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). 
 
1.3.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_25/2023 vom 20. September 2023; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020 [Nr. 6325/15], § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16], § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], § 63; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], Recueil CourEDH 2006-XII S. 159 §§ 57 f.; Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [Nr. 50252/99], § 42; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], Recueil CourEDH 2001-IX S. 137 § 48).  
 
1.3.6. Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen (vgl. Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021 [Nr. 77220/16], § 37 und 39; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18], §§ 52 f.; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile des EGMR I.M. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 77 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10], §§ 52 ff.; Urteile 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.7; 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen).  
 
1.3.7. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.6; 6B_149/2023 vom 1. November 2023 E. 1.3.4; 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.6; 6B_149/2023 vom 1. November 2023; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2). 
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.6; 6B_149/2023 vom 1. November 2023 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist.  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und beging mit einer versuchten schweren Körperverletzung eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, womit er grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist.  
 
2.1.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 48 Jahre alte Beschwerdeführer in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert. Mit Ausnahme eines zufolge migrationsrechtlicher Wegweisung rund 5 Jahre dauernden Aufenthaltes in Italien hat er sein ganzes Leben, konkret rund 43 Jahre in der Schweiz verbracht, was einer sehr langen Aufenthaltsdauer entspricht. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er damit in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB fällt, womit ein starkes Indiz für sein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vorliegt.  
 
2.1.3. Die Vorinstanz erwägt alsdann zu Recht, dass die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers nach seiner abgeschlossenen Ausbildung während langer Zeit nicht gewährleistet war, was gemäss deren weiteren Feststellungen mit der Notwendigkeit staatlicher Unterstützung und mit über 20 strafrechtlichen Verurteilungen einherging. Sie erwägt weiter, dass er in den Jahren 2015 bis 2018 in der Hotellerie gearbeitet hat. Eine gewisse Stabilisierung sei erst seit dem Jahr 2018 "auszumachen", konkret mit seiner Anstellung bei einem Call Center der C.________ AG und einer in Angriff genommenen Weiterbildung zum Versicherungsberater, womit er seinen Tätigkeitsbereich gefunden zu haben und eine langfristige Anstellung anzustreben scheine.  
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), wenn er lediglich geltend macht, seine berufliche Situation hätte sich in der Zeit nach 2009 respektive in den letzten 8 Jahren "in einem viel bedeutenderen Umfang" stabilisiert als im Urteil ausgeführt. Damit legt er lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die positive berufliche Entwicklung samt der damit in Angriff genommenen Weiterbildung zu wenig beachtet, respektive die Zeit vor der beruflichen Neuausrichtung zu Unrecht viel stärker gewichtet als jene zuvor und ein "verzerrtes Bild seines [beruflichen] Lebens" zeichnet. Trotz der zweifelsohne positiv zu bewertenden, sich aber erst seit dem 44. Lebensjahr eingestellten und bis zum Urteilszeitpunkt rund viereinhalb Jahre andauernden Entwicklung, kann angesichts des vorherigen beruflichen Werdegangs (noch) nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration gesprochen werden; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer diese durch seine erneute und massive Delinquenz Ende 2018 bereits wieder aufs Spiel gesetzt hat. 
 
2.1.4. Zur Beurteilung des Grades der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration (im weiteren Sinne) ist die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung respektive das Sozialverhalten insgesamt zu würdigen. Die Vorinstanz lässt in diese Würdigung auch die vor dem Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 stattgefundene Delinquenz und auch solche Vorstrafen einfliessen, die aus dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind (vgl. hierzu Urteile 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.3.3 m.H. auf die im Grundsatz gleiche Rechtslage im Ausländerrecht und damit einhergehend auf Urteile 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2 und 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2; Urteile 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 4.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Damit bzw. mit Letzteren - konkret 20 gelöschten Verurteilungen und deren vorinstanzlichen Einbezug und Würdigung mit Blick auf die Integration im weiteren Sinne - setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht rechtsgenüglich auseinander, wenn er sich pauschal auf "einige schwierige Jugendjahre" beruft. Wenn er weiter geltend macht, es sei damit einhergehend (vgl. Beschwerde Rz. 12) in den Jahren 2007 und 2012 zu je einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, ignoriert er einerseits, dass er im Zeitpunkt dieser Verurteilungen bereits 33 bzw. 38 Jahre alt war. Andererseits, dass er nach seiner Wegweisung in den Jahren 2009 bis 2014 in Italien lebte und es dementsprechend keiner grossen Anstrengung bedarf bzw. bedurft hätte, in dieser Phase nicht gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Folglich setzt er sich auch nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, gemäss welchen er indes selbst während dieser Zeit gegen eben diese verstiess, mithin er trotz der migrationsrechtlichen Wegweisung in die Schweiz einreiste, weswegen er alsdann am 19. März 2012 - und damit wie erwähnt im Alter von 38 Jahren - u.a. wegen rechtswidriger Einreise aber auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden ist. Die Vorinstanz erwägt im Weiteren zu Recht, dass es nach der im April 2014 aufgehobenen Wegweisung und daraufhin erfolgten Wiedereinreise in die Schweiz gerade einmal rund vier Jahre dauerte, bis er Ende 2018 - und damit im Alter von 44 Jahren - wiederum und angesichts der versuchten schweren Körperverletzung z.T. massiv straffällig geworden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, sich seit diesem Vorfall wohlverhalten zu haben, vermag er damit nicht darzutun, inwiefern seine gegenüber der hiesigen Rechtsordnung mehrfach und nicht bloss in Jugendjahren gezeigte Gleichgültigkeit respektive sein Sozialverhalten insgesamt auf eine überdurchschnittliche Integration schliessen liesse.  
 
2.1.5. Im Übrigen geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer sprachlich und kulturell gut integriert ist und über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, unter anderem zu einem Onkel und seinen Cousins, zur Familie seiner Ehefrau, zu früheren Kollegen aus dem KV sowie den aktuellen Arbeitskollegen. Dass es sich bei den ausserfamiliären Beziehungen um besonders intensive beruflicher oder gesellschaftlicher Natur handelt und damit solche, die über eine normale Integration hinausgehen, ergibt sich weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch bringt der Beschwerdeführer solches in seiner Beschwerde vor. Mit seinem Hinweis auf ein herzliches Verhältnis bzw. intensive Beziehungen zu seiner hiesigen Verwandtschaft und zur Familie seiner Frau und dessen volljährigen Sohn vermag er nicht darzutun, dass und weshalb diese in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen könnten. Hierfür bedarf es namentlich der Übernahme von Verantwortung oder aber eines besonderen (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnisses respektive reichen hierfür übliche familiäre Beziehungen bzw. emotionale Bindungen nicht (vgl. oben E. 1.3.3).  
 
2.1.6. Nachvollziehbar ist, dass der hier geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer seine Zukunftsperspektiven und damit auch seine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz verortet. Betreffend die Möglichkeit einer sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatland berücksichtigt die Vorinstanz indes zu Recht, dass er die Landessprache perfekt beherrscht und er dort zufolge einer migrationsrechtlichen Ausweisung bereits in den Jahren 2009 bis 2014 und damit während rund 5 Jahren lebte und in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der vorinstanzliche Schluss, dass er damit in Italien klarerweise Fuss fassen könnte, wird von ihm zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Auch wenn er, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, geltend macht, keinen Kontakt zu Personen in Italien zu haben, respektive über "fast kein" Beziehungsnetz in Italien zu verfügen (vgl. Beschwerde Rz. 34 und 36), erscheint angesichts der konkreten Umstände sowohl eine berufliche als auch soziale Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durchaus möglich und zumutbar, auch wenn insbesondere letztere wegen allenfalls nur noch weniger vorhandener sozialer Bindungen mit einigen bzw. grösseren Herausforderungen als in der Schweiz verbunden sein sollte.  
 
2.1.7. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als in der Schweiz geborenem und aufgewachsenem Ausländer grundsätzlich ein bedeutendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zugesteht, sie darüber hinaus aber keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erkennt und insoweit das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles verneint.  
 
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass daran auch die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nichts ändere, während der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt. Zur Begründung macht er geltend, er und seine jetzige Ehefrau führten seit 8 Jahren eine Beziehung. Seit 6 1/2 Jahren lebten sie zusammen und im Jahr 2021 hätten sie geheiratet. Die Ehe sei intakt. Seine Ehefrau spreche kein Italienisch. Wegen ihrer familiären und beruflichen Situation sei es ihr nicht möglich, die Schweiz zu verlassen. Zudem und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bestehe eine finanzielle Abhängigkeit.  
 
2.2.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau, einer Schweizer Bürgerin, und damit einer in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Person führt. Insoweit die Vorinstanz es dann aber als massgeblich erachtet, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Heirat im Jahr 2021 um die drohende Landesverweisung wusste, weshalb ihr der Nachzug nach Italien ohne Weiteres zumutbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK setzt den Bestand naher, echter und tatsächlich gelebter Beziehungen voraus. Weniger wichtig sind rechtliche Verbindungen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1.6; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; je mit weiteren Hinweisen).  
Gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen führen die jetzigen Ehegatten seit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz eine Beziehung; seit dem 1. September 2016 leben sie in einem gemeinsamen Haushalt. Damit kann der Beginn einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung nicht unbesehen erst in der im Jahr 2021 erfolgten Heirat erkannt werden. Stattdessen liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass diese bereits Bestand hatte, als sich die fraglichen Vorfälle Ende Dezember 2018 ereigneten, mithin die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers zu Beginn der familiären Bindung weder Kenntnis von der Straftat noch einer drohenden Landesverweisung hatte. Indes verneint die Vorinstanz zu Recht deren wirtschaftliche Abhängigkeit bzw. ist nicht zu beanstanden, wenn sie ihr zumutet, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Daran vermag weder ihre derzeit "nur" in einem Teilzeitpensum ausgeübte Erwerbstätigkeit noch der Umstand etwas zu ändern, dass sie sich aktuell mit einer Lohnpfändung konfrontiert sieht. Dass ihr und dem Beschwerdeführer die Bestreitung der aktuellen Lebenskosten derzeit nur gemeinsam möglich ist, reicht nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit. Abgesehen davon, dass im Falle einer Verweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Ehefrau voraussichtlich Anpassungen erfährt, müssten diesfalls (wie auch im Falle einer Trennung) die Lebenshaltungskosten angepasst werden (vgl. wiederum Urteil 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.1.6). 
Im Übrigen äussert sich die Vorinstanz nicht zu den Vorbringen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers kein Italienisch spreche, sie Italien nur von den Ferien kenne und in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe, weshalb es für sie ausgeschlossen sei, dorthin zu gehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 52). Mit Blick auf ihre persönlichen Verhältnisse erwähnt die Vorinstanz lediglich, dass sie Mutter eines 19 Jahre alten Sohnes aus einer früheren Beziehung ist; weitere Feststellungen trifft sie nicht. Damit erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausreise nach Italien ohne Weiteres zumutbar ist. Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass Italien im selben Kulturkreis liegt wie die Schweiz. 
Letztlich muss nicht abschliessend beurteilt werden, ob aufgrund des Ausgeführten, insbesondere unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Härtefall vorliegt. Selbst wenn ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aufgrund der möglichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau zu bejahen wäre, würde die kumulativ erforderliche Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfallen (vgl. nachfolgend E. 2.2.2). 
 
2.2.2.  
 
2.2.2.1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der in der Schweiz geborene und aufgewachsene und sozial und kulturell gut integrierte Beschwerdeführer ein grosses Interesse daran hat, in der Schweiz zu verbleiben. Er geht im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses einer geregelten Arbeit nach und führt seit mehreren Jahren eine intakte Ehe mit einer hier erwerbstätigen und familiär verbundenen Schweizer Bürgerin. Kinder sind aus der Beziehung keine hervorgegangen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers können heute insoweit als intakt bezeichnet werden, nachdem er in seiner Jugendzeit mehrfach und zuletzt nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz bis zur jetzigen Anstellung im Jahr 2018 auf Sozialhilfe angewiesen war und lediglich Verlustscheine in Höhe von Fr. 2'659.90 bestehen.  
Zu berücksichtigen ist indes, dass ihn weder die sich seit dem Jahr 2018 stabilisierende berufliche Situation noch die bereits Ende des Jahres 2018 als gefestigt zu qualifizierende Beziehung zu seiner Partnerin und heutigen Ehefrau vor der erneuten und zum Teil schweren Delinquenz abzuhalten vermochten. Der Beschwerdeführer spricht die Landessprache seines Heimatlandes perfekt und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Er hat dort während fünf Jahren gelebt und gearbeitet. Damit stehen die Chancen für eine berufliche und soziale Integration in seinem Heimatland Italien gut, auch wenn diese zweifelsohne mit einigen Schwierigkeiten einhergehen kann. Sollte die von ihm in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängige Ehefrau ihn nicht nach Italien begleiten wollen, könnte der Kontakt wie auch jener zu seinen übrigen Verwandten, Freunden und Bekannten dank der geographischen Nähe Italiens zur Schweiz durch Besuche und/oder moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. 
 
2.2.2.2. Den grossen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz stehen erhebliche öffentliche Interessen an seiner Landesverweisung gegenüber. Er wird (u.a.) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Dieses Strafmass bzw. die von der Vorinstanz für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten spricht für ein relevantes Tatverschulden. Bereits daraus folgt - auch mit Blick auf die "Zweijahresregel", wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit die privaten Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen (Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5 mit Hinweisen) - ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung.  
Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ausser Acht gelassen, dass er die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen habe, wendet er sich ohne weitere Begründung gegen deren Feststellungen, wonach dies in Bezug auf Drogen gerade nicht und (auch) in Bezug auf Alkohol nicht in einem die Schuldfähigkeit vermindernden Ausmass der Fall war (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt, wenn er sich mit der gleichen Begründung auf eine veränderte Wahrnehmung beruft und entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen geltend macht, das Opfer habe auf ihn nicht wie ein älterer Herr gewirkt. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, er habe das 72 Jahre alte Opfer als älteren Herren erkannt, schlechterdings unhaltbar sein soll, nachdem er diesen im Rahmen der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung als "alten Knacker" bezeichnet hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 und 25; Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Vorinstanz berücksichtigt alsdann zu Recht die Art des Delikts und damit, dass mit dem Versuch einer schweren Körperverletzung ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und der Beschwerdeführer besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt hat (vgl. dazu etwa Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2). Zu dessen konkreten Vorgehen und Motiv erwägt sie, dass das spätere Opfer wegen der im Bus zwischen dem Beschwerdeführer und dem Buschauffeur eskalierenden Situation die Polizei alarmiert habe. Dies habe der Beschwerdeführer bemerkt, dem Opfer die Brille vom Kopf gerissen und dessen Mobiltelefon nach hinten in den Bus geworfen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, ohne Vorwarnung und völlig die Kontrolle über sich verlierend, dem ihm situationsbedingt ausgelieferten und körperlich massiv unterlegenen 72 Jahre alten Opfer mindestens zwei, mit geballter Faust und voller Wucht gegen den Kopf- bzw. Augenbereich ausgeführte Faustschläge versetzt. Er habe erst dann von ihm abgelassen, als er durch den intervenierenden Buschauffeur von hinten gepackt, weggezerrt und so an der Ausführung weiterer Faustschläge gehindert worden sei. Da das Opfer das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Attacke längst nicht mehr in den Händen gehalten habe, liessen sich seine Handlungen lediglich als Vergeltung für die erfolgte Polizeimeldung erklären (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 f. und 26). Dass und inwiefern zu beanstanden wäre, wenn die Vorinstanz anhand dieser unbestritten gebliebenen, die Tatbegehung betreffenden Feststellungen auf eine sich in diesen manifestierende und relevante Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit schliesst, wird von ihm weder rechtsgenüglich dargetan noch ist dies ersichtlich. 
 
2.2.2.3. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz das künftige Wohlverhalten in Frage stellt und von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr ausgeht (angefochtenes Urteil S. 51). Mit seiner dagegen vorgebrachten Kritik, es sei "Jahre vor der Tat sowie in der Zeit danach" zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen, weshalb aus seinem Verhalten am Tattag nicht auf ein grundsätzliches oder regelmässiges Verhalten geschlossen werden könne, stösst der Beschwerdeführer ins Leere, soweit er damit überhaupt zu hören ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz anerkennt durchaus, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Tat 2018 "vergleichsweise lange bewährt" hat. Damit einhergehend legt sie aber ebenso dar, weshalb sie anhand der Vorstrafen der Jahre 2007 und 2012 im jetzigen Gewaltdelikt eine zu berücksichtigende Kontinuität erkennt. Daraus folgert sie einerseits, der Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits in der Vergangenheit nicht unerheblich und zuletzt mit einem schweren Gewaltdelikt gefährdet; andererseits, dass sie entsprechend nicht davon ausgehe, dass sich derartige Vorkommnisse nicht wiederholten (vgl. angefochtenes Urteil S. 39 und 48 f.). Mit letzteren Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise auseinander respektive erschliesst sich nicht, was er aus seinem Vorbringen einer mangelnden Thematisierung "fehlender krimineller Energie" ableiten will, nachdem er deren Manifestation im Tatvorgehen vom 27. Dezember 2018 nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde Rz. 24). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
Stattdessen muss festgehalten werden, dass den Beschwerdeführer nebst seiner guten sozialen Integration, seiner intakten Beziehung zu seiner Ehefrau und der sich abzeichnenden beruflichen Stabilisierung weder die Vorstrafen der Jahre 2007 und 2012 bzw. die damit ausgefällten und verbüssten (Freiheits-) Strafen, noch die mit Blick auf sein Aufenthaltsrecht mehrfach ausgesprochenen Verwarnungen und schliesslich selbst die bis 2014 dauernde Wegweisung nicht davon abzuhalten vermochten, Ende 2018 erneut und zum Teil massiv straffällig zu werden. Dies zeugt von einer anhaltenden Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erhebliche Zweifel an einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers äussert und folglich von einer gegenwärtigen Rückfallgefahr ausgeht. Daran vermag sein Vorbringen, er habe sich seit dem Vorfall von Ende Dezember 2018 nichts mehr zu Schulden kommen lassen, wiederum nichts zu ändern. Umso weniger, als die Vorinstanz seine Bemühungen um (finanzielle) Wiedergutmachung und seine geäusserte Reue zwar erkennt (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 25 und angefochtenes Urteil S. 39), indes davon ausgeht, dass sich Letztere in erster Linie auf seine persönliche Situation bezieht, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Darüber hinaus spricht ihm die Vorinstanz jegliche Einsicht in das eigene Fehlverhalten ab, nachdem er bis zuletzt (und entgegen ihren unbestritten gebliebenen Feststellungen) geltend gemacht hatte, auf Provokationen der anderen Anwesenden reagiert zu haben (vgl. wiederum angefochtenes Urteil S. 39). Dass die Vorinstanz damit das "Nachtatverhalten und [die] Zeit nach dem Vorfall" zu wenig oder aber falsch in die Beurteilung der Rückfallgefahr hat einfliessen lassen, ist nicht ersichtlich. 
 
2.2.2.4. Zusammenfassend, mithin angesichts der Schwere der begangenen Straftat, der sich darin manifestierten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der gegebenen Rückfallgefahr überwiegen damit die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz, die sich weitestgehend aus seinem langen Aufenthalt und seiner familiären Situation ergeben.  
 
2.2.3. Schliesslich steht auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Verweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht entgegen. Die versuchte schwere Körperverletzung stellt, wie bereits ausgeführt, eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Ausserdem besteht beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr. Bei dieser Ausgangslage sind an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. oben E. 1.3.7). Es ist damit von einer Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Die Landesverweisung erweist sich damit vorliegend auch unter Beachtung des FZA als verhältnismässig.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Dauer der angeordneten Landesverweisung, womit darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger