6B_418/2024 10.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_418/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellungsgesuch (Fahren ohne Berechtigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. April 2024 (SB230613-O/Z2/js). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 15. Januar 2024 auf eine Berufung mangels Einreichung der Berufungserklärung nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 4. März 2024 nicht ein (Urteil 6B_166/2024). 
 
2.  
Mit Beschluss vom 26. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein Fristwiederherstellungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer belege sein Gesuch nicht ausreichend und verweise lediglich pauschal darauf, längere Zeit krank gewesen zu sein. Inwiefern er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, eine Berufungserklärung einzulegen, ergebe sich aus seiner Beschwerde inkl. Urkunden nicht. Selbst wenn er eine nicht selbst verschuldete Verhinderung hätte darlegen können, würde sich an der Sachlage indessen nichts ändern, weil er innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eine Berufungserklärung hätte einreichen müssen. Die erst am 9. April 2024 eingereichte Eingabe, mit der er dies nachgeholt habe, sei verspätet. 
 
3.  
Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch im Einklang mit Bundesrecht abgewiesen hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht er nicht ein. Stattdessen beschränkt er sich darauf, ein erneutes Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen, um in dessen Rahmen auf eine Krankschreibung wegen Gedächtnisverlustes durch Stress, eine Venenthrombose sowie auf die Einnahme verschiedener Medikamente zu verweisen. Zudem macht er geltend, sofort einen Appell eingereicht zu haben, als er nicht mehr durch die Medikamente geschwächt gewesen sei. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu Unrecht als nicht gegeben beurteilt haben könnte. Seine Ausführungen erschöpfen sich in rein appellatorischer, nicht sachbezogener und zum Teil novenrechtlich unzulässiger Kritik. Damit vermag er die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht ansatzweise zu erfüllen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill