Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_153/2022
Urteil vom 15. November 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2022 (RT220151-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 29. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'524.15 nebst Kosten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8./9. September 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Unter anderem gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei nicht auf das gesamte IV-Verfahren ab 1986 eingegangen und es habe den Kern der Sache verkannt. Es müsse das gesamte IV-Verfahren 1986 bis 2022 berücksichtigt werden. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der von ihm verlangten Gesamtbetrachtung für das Rechtsöffnungsverfahren ableiten möchte. Der Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist dem Beschwerdeführer von den kantonalen Instanzen erläutert worden. Inwieweit das Obergericht diesen Gegenstand in verfassungswidriger Weise verkannt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht in pauschaler Weise eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) und - im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen - eine IV-Diskriminierung vorzuwerfen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg