1C_329/2023 07.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_329/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, 
Postfach 3214, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strassenverkehrsrecht (Gebührenrechnung und Mahngebühr), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 30. Mai 2023 (III 2023 34). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 25. Februar 2023 Beschwerde gegen das Verkehrsamt des Kantons Schwyz und ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz forderte A.________ mit Verfügung vom 9. März 2023 auf, das beiliegende Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" bis 27. März 2023 ausgefüllt und unterzeichnet dem Gericht einzureichen. Nachdem A.________ innert der angesetzten Frist nicht reagierte, setzte ihr das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. März eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 11. April 2023, um entweder das beiliegende Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" ausgefüllt und unterzeichnet dem Gericht einzureichen oder innert derselben, nicht erstreckbaren Nachfrist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Mit Eingabe vom 12. April 2023 reichte A.________ Unterlagen zur ihrer finanziellen Situation ein. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 30. Mai 2023 auf die Beschwerde nicht ein. A.________ habe die verlangten Unterlagen erst am 12. April 2023, und damit verspätet, der Post übergeben, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Mai 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, nicht auseinander. Sie vermag daher nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli