4A_72/2023 24.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_72/2023  
 
 
Urteil vom 24. März 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2022 (LF220067-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2022 erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. 
Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann demnach - unter Berücksichtigung ihres Stillstands während der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2022 bis und mit dem 2. Januar 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG; dazu BGE 132 II 153 E. 4.2) und lief am 1. Februar 2023 ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).  
Die Beschwerdeschrift wurde der Schweizerischen Post erst am 2. Februar 2023 übergeben. Die Beschwerde ist somit verspätet. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann