4A_380/2023 13.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_380/2023  
 
 
Urteil vom 13.September 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Patentanmeldung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 30. Juni 2023 (B_2829/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 30. Juni 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht ein. Es begründete diesen Entscheid damit, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Mitteilung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 26. April 2023 um keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handle und ausserdem der im Beschwerdeverfahren einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden sei. 
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 2. August 2023 wurde ihr mitgeteilt, dass sich die Akten der Verfahren vor dem IGE und dem Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht beim Bundesgericht befänden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie von sämtlichen Akten, die sich im Dossier des bundesgerichtlichen Verfahrens befinden, bereits Kenntnis habe. 
Am 8. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der sie unter anderem sinngemäss darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2023 auseinander, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge zum Verfahrensablauf wie auch zu den Hintergründen des Rechtsstreits. Insbesondere setzt sie sich in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Alternativbegründung auseinander, wonach keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliege. Im Übrigen sind die zahlreichen neu gestellten Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb nicht geprüft werden muss, ob ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (dazu BGE 143 I 328 E. 3 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann