6B_1170/2023 03.11.2023
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1170/2023  
 
 
Urteil vom 3. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Beschimpfung; Willkür; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. Mai 2023 
(ST.2022.49-SK3). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Mai 2023. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Wird eine Partei unverschuldeterweise davon abgehalten, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der als Einschreiben versandte Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. August 2023 am Schalter zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach am 26. August 2023 zu laufen und endete am 25. September 2023. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 25. September 2023 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Couvert indes erst am 30. September 2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. 
Dem Beschwerdeführer wurde am 3. Oktober 2023 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Fristwahrung zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 weist er vorab zutreffend auf die im bundesgerichtlichen Schreiben vom 3. Oktober 2023 versehentlich erfolgte Nennung von Art. 100 Abs. 2 anstatt Abs. 1 BGG hin, was für die Fristberechnung indes ohne Belang bleibt. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdefrist falsch berechnet zu haben, und ersucht um Wiederherstellung derselben. Die von ihm erwähnte irrige Annahme, die Beschwerdefrist beginne im Fall einer Abholungseinladung "nicht am tatsächlichen Abholdatum, sondern erst am letztmöglichen Datum der Abholung zu laufen", vermag ihn allerdings nicht zu entlasten und stellt keinen Grund dar, der eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG rechtfertigen könnte. Gleiches gilt für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorliegende Angelegenheit und andere (gerichtliche) Auseinandersetzungen belasteten ihn seit über fünf Jahren, er habe während dieser Zeit keinerlei juristische Beratung erhalten und die Beschwerde sei für ihn sehr wichtig. Dem Gesuch um Fristwiederherstellung kann demgemäss nicht stattgegeben werden. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller