9C_174/2024 24.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_174/2024  
 
 
Urteil vom 24. April 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 
und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018 (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2024 (SB.2024.00010, SB.2024.00011). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen die (Nichteintretens-) Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2024 erhobene Beschwerde vom 15. März 2024 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023 mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführer sich trotz entsprechender Aufforderung auch innert der ihnen angesetzten (Nach-) Frist nicht sachbezüglich mit dem angefochtenen steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 31. Oktober 2023 befasst resp. ihre Eingaben nicht verbessert hätten, 
dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich in keiner Weise zu den Gründen äussert, welche die Vorinstanz zu ihrem Nichteintretensbeschluss bewogen haben, sondern erneut (materiellrechtliche) Argumente vorträgt, denen schon im vorangegangenen Beschwerdeverfahren keine entscheidwesentliche Bedeutung zukam, 
 
dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. April 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl