9C_271/2024 06.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_271/2024  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Davos, 
Berglistutz 1, 7270 Davos Platz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gästetaxe der Einwohnergemeinde Davos/GR, Abgabeperiode 2023/2024, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. April 2024 (A 23 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ haben ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz. Sie sind je zur Hälfte Miteigentümer einer in Davos gelegenen 4,5-Zimmer-Wohnung, wofür sie jeweils eine jährliche pauschale Gästetaxe entrichteten. Im Dezember 2022 ersuchten sie unter Hinweis auf die Paraplegie der Ehefrau um Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Gästetaxe. Die Gemeinde Davos wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2023 resp. Einspracheentscheid vom 3. November 2023 ab. Sodann stellte sie den Eheleuten A.________ für die Zeit vom 1. Mai 2023 bis zum 30. April 2024 (Abgabeperiode 2023/2024) eine Gästetaxe von Fr. 840.- in Rechnung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 16. April 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ beantragen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Folgendes: Die Gästetaxe sei gänzlich aufzuheben, eventualiter auf jährlich Fr. 336.- herabzusetzen; die Gästetaxe seit 2004 sei rückwirkend anteilsmässig zurückzuerstatten; die "Statuten" der Gemeinde Davos seien dem heutigen Gesetz anzupassen und zu überarbeiten; die Gemeinde Davos sei zu verpflichten, umgehend den öffentlichen Raum für Rollstuhlfahrer und behinderte Personen gemäss BehiG (Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [Behindertengleichstellungsgesetz; SR 151.3]) umzubauen und anzupassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Pflicht zur Zahlung der Gästetaxe im Grundsatz resp. für die Abgabeperiode 2023/2024. Soweit die Beschwerde die Rückerstattung von Gästetaxen früherer Abgabeperioden, die "Statuten" der Gemeinde Davos oder die dortige Gestaltung des öffentlichen Raumes betrifft, ist sie von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat die umstrittene Pflicht zur Zahlung der Gästetaxe im Lichte des Davoser Gemeindegesetzes vom 18. Dezember 2005 über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen (Gästetaxengesetz; DRB 23; nachfolgend: GTG), des Tarifblattes vom 27. Oktober 2005 zum GTG (DRB 23.01; nachfolgend: Tarifblatt) und der Ausführungsbestimmungen vom 11. Juli 2006 zum GTG (DRB 23.1; nachfolgend: AGTG) beurteilt. Sie hat insbesondere erwogen, die Beschwerdeführer hätten (zu Recht) weder eine Befreiung von der Taxpflicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GTG noch eine Reduktion im Sinne von Art. 4-9 der AGTG geltend gemacht, sondern einzig aufgrund der Behinderung der grundsätzlich steuerpflichtigen Ehefrau eine Ausnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GTG verlangt. Ob ein besonderer Fall in diesem Sinne vorliege, sei ein Ermessensentscheid, den das Gericht nicht ohne triftigen Grund ändere.  
Bei der Gästetaxe resp. Jahrespauschale (im Sinne von Art. 9 GTG) handle es sich um eine Kostenanlastungssteuer. Bei einer solchen sei nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des entsprechenden (hier: touristischen) Angebotes entscheidend, sondern die theoretische Möglichkeit dazu. Daher vermöge der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Befreiung von der Abgabepflicht zu begründen. Anders als eine Vorzugslast richte sich die Kostenanlastungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern dürfe nach abstrakten, schematisch festgelegten Kriterien erfolgen. Es sei vertretbar und nicht willkürlich, bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung rechnerisch von fünf Betten auszugehen und die Jahrespauschale auf Fr. 840.- festzusetzen, was bei einer Übernachtungstaxe von Fr. 5.90 rund 28 Übernachtungen pro Jahr und Bett entspreche. Folglich hat das kantonale Gericht die Pflicht zur Zahlung der Gästetaxe bejaht. 
 
2.2. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, hält nicht stand. Es mag zwar zutreffen, dass sich in der fraglichen Wohnung tatsächlich nur zwei "normale" Betten und ein Pflegebett befinden. Das ändert indessen nichts daran, dass die Kostenanlastungssteuer unabhängig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird und eine gewisse Schematisierung bei der Festlegung der Pauschale zulässig ist (BGE 124 I 289 E. 3b; Urteile 9C_694/2022 vom 25. Mai 2023 E. 4; 2C_983/2020 vom 15. Juni 2022 E. 3.3). Weshalb die Vorgabe gemäss Art. 3 Tarifblatt, wonach der Pauschalbetrag bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit fünf Betten berechnet wird, bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich. Sodann war - anders als die Beschwerdeführer glauben machen wollen - für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht entscheidend, dass die Befreiung von der Taxpflicht einen Mehraufwand für die Gemeinde Davos bewirken soll. Soweit die Paraplegie als Ausnahmetatbestand gemäss Art. 5 Abs. 2 GTG dargestellt wird, geht es ebenfalls um kommunales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer Verfassungsverletzung überprüfen kann (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Zwar berufen sich die Beschwerdeführer auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV. Indessen reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, pauschal auf Probleme von behinderten Personen beim Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel resp. auf bauliche Barrieren und Hindernisse zu verweisen und der Gemeinde Davos eine ungenügende Einhaltung des BehiG vorzuwerfen (vgl. vorangehende E. 1.2). Ohnehin beschränken sich die Beschwerdeführer auf weiten Strecken darauf, wortwörtlich die in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vorgebrachten Ausführungen zu wiederholen, was hinsichtlich Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 134 V 53 E. 3.3; Urteil 9C_32/2024 vom 5. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Beschwerde ist - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'400.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann