8C_76/2019 22.02.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_76/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Kloten, 
vertreten durch die Sozialbehörde Kloten, 
Kirchgasse 7, 8302 Kloten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Dezember 2018 (VB.2018.00794). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Januar 2019 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018, mit welcher A.________ im Verfahren VB.2018.00794 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist verpflichtet wurde, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, 
in die durch Akten unterlegte Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019, wonach A.________ bei ihm am gleichen Tag wie die Kostenvorschussverfügung ergangen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe, worüber bis dato aber noch nicht entschieden worden sei, 
 
 
in Erwägung,  
dass, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz noch zur Entscheidung ansteht, auf die gegen die Kostenvorschussverfügung erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel